Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. 8 39. 131
des Beamtengetzes erfolgt wäre; ganz allein schon die 1892 von den beiden Kammern
beschlossenen Auderungen des Regierungsentwurfes (Hinaufsetzung des Höchstgehalts
von 1800 auf 2000 Mk. und Abkürzung der Zulagefristen von 4 auf 3 Jahre) stellen
eine Aufbesserung dar, welche weit über die Bedentung der im Nachtragsgesetz von
1894 bewilligten außerordentlichen Zulage von 4% des Höchstgehalts — für die
Lehrer würde diese Zulage nur 80 Mk. betragen haben — hinausgeht. Eine Ein-
reihung der Lehrer in den Gehaltstarif ist aber auch nicht etwa deshalb notwendig,
um eine Vergleichung ihrer Einkommensverhältnisse mit jenen gleichartiger Beamten-
kategorien zu ermöglichen; ist ja doch eine solche Vergleichung, wie die vorliegende
Petition und Denkschrift beweist, ohnedies schon möglich, und handelt es sich bei
jeder Vergleichung doch immer wieder um die Frage, welche Art der Regelung der
Einkommensverhältnisse der Lehrer in materieller Bezichung den gesetzgebenden
Faktoren die angemessene zu sein scheint. — — Die Einreihung der Lehrer in den
Gehaltstarif ist endlich insbesondere auch insofern nicht notwendig, als dadurch die
äußere Lebensstellung unseres Lehrerstandes in keiner Weise beeinflußt würde, diese
Lebensstellung vielmehr ohnedies eine so geachtete, das Ansehen unseres Lehrerstandes
so allgemein und gefestigt ist, das solches durch diese formelle Einreihung der Lehrer
in den Gehaltstarif weder gewinnen, noch verlieren könnte.
Es sind aber vor allem Zweckmäßigkeitsgründe, welche diese Einreihung wider-
raten. Unsere Volksschulen sind vom Staat gebotene Anstalten wesentlich gemeind-
lichen Charakters; der Gemeinde liegt nach § 6 des Elementarunterrichtsgesetzes
grundsätzlich die Errichtung einer Volksschule mit den damit zusammenhängenden
Pflichten und Rechten ob, und wenn auch das Elementarunterrichtsgesetz in der
Fassung vom 13. Mai 1892 gegenüber der früheren Gesetzgebung hinsichtlich der
Regelung und Deckung der Gehalte und sonstigen Bezüge der Lehrer durch Beseitigung
des Ortsklassensystems und Ubernahme des ganzen aus der Besserstellung der Lehrer
sich ergebenden Mehraufwands auf die Staatskasse wesentliche Anderungen gebracht
hat, so ist doch der Grundcharakter der Volksschule als eine staatlich gebotene Anstalt
gemeindlichen Charakters beibehalten. Dic Volksschullehrer sind daher zwar staatliche
Beamte im weiteren Sinne; demgemäß finden nach § 30 des Elementarunterrichts-
gesetzes auf sie hinsichtlich der Anstellung, der Pflichten, des Diensteinkommens, der
Versetzung in den Ruhestand, der Gewährung von Unterstützungsgehalten, der Hinter-
bliebenenversorgung, hinsichtlich der Dienstpolizei die Abschnitte I bis VII des Be-
amtengesetzes, ferner die Gehaltsordnung und Abschnitt III des Etatsgesetzes ent-
sprechende Anwendung, jedoch aber auch nur insoweit, als nicht wegen des gemeind-
lichen Charakters der Volksschule, oder wegen der sich darauf gründenden Eigenart
der Berufsstellung des Volksschullehrers und der ganzen daraus resultierenden bis-
herigen Entwickelung der bezüglichen Rechtsverhältnisse in den §§ 32 bis 51, sowie
in Titel VI und VII des Gesetzes besondere Bestimmungen getroffen sind. Tie
Volksschullehrer, von welchen die Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen nunmehr als
etatmäßige Beamte erscheinen, erhalten ihre eigentlichen Gehalte zwar aus der Staats-
kasse, während die Gemeinden an die Staatskasse Beiträge wesentlich in Höhe ihrer
seitherigen Leistungen für Gehalt und Schulgeld bezahlen; die Verbindung mit den
Gemeinden bleibt aber nach den verschiedensten Richtungen aufrecht erhalten, so durch
die Einwirkung der Gemeindebehörden auf die Besetzung der Hauptlehrerstellen, durch
die Art der örtlichen Schulaufsicht, durch die Verpflichtung der Gemeinden zur un-
mittelbaren Leistung der Dienstwohnung, bezw. zur Mietzinsentschädigung und zur
Gewährung besonderer Nebenvergütungen, durch die für erweiterte Volksschulen von
der Gemeinde freiwillig übernommenen weiteren Leistungen, endlich durch die in den
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