134 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
der Wohnung für Hauptlehrer durch die Oberschulbehörde unter Berücksich-
tigung der örtlichen Verhältnisse getroffen.
E.U. G. vom 8. März 1868, § 81 Absatz 3.
Ministerialverordnung vom 14. November 1898, die Schulhausbaulichkeiten be-
treffend, 88 13 und 14 (Abschnitt V, 5 dieser Schrift.)
Vorschriften über die Raumverhältnisse der für Hauptlehrer bestimmten.
Wohnungen — wie auch des Wohnraumes für Unterlehrer (§ 45) — wurden in das.
Gesetz aufgenommen nach dem Vorbilde eines preußischen Gesetzentwurfes über die
öffentliche Volksschule. Dieselben haben namentlich auch den Zweck, als Aunleitung.
zu dienen bei der Aufstellung von Plänen für Schulhausbaulichkeiten.
43.
Solange einem Hauptlehrer der Genuß freier Wohnung (§ 39, b.).
nicht gewährt werden kann, erhält er eine Mietzinsentschädigung, welche —
wenn eine Vereinbarung über die Höhe derselben nicht zustande kommt —
durch den Bezirksrat unter Berücksichtigung der ortsüblichen Mietpreise fest-
gestellt wird, jedoch nicht weniger betragen soll, als das im jeweiligen.
Wohnungsgeldtarif des Beamtengesetzes für die betreffende Ortsklasse bestimmte.
Wohnungsgeld der WV. Dienstklasse.
Hauptlehrerinnen haben nur Mietzinsentschädigung, und diese nicht.
höher als im Betrage des im vorhergehenden Absatz bezeichneten Wohnungs-
geldes zu beanspruchen.
1. Das Wort „eweiligen“ vor „Wohnungsgeldtarif“ (Absatz 1) ist
zufolge Beschlusses der Zweiten Kammer eingefügt worden, um zum Ausdruck zu
bringen, „daß die etwaigen Abänderungen des Wohnungsgeldtarifes der Beamten.
auch für die Lehrer giltig sein sollen“ (ständ. Verhdlgen., 1891/92, II. Kammer,
Beilagenheft IV, S. 523).
Der jetzt geltende Wohnungsgeldtarif ist somit auch für Lehrer der dem Gesetz
vom 9. Juli 1894 — Nachtrag zur Gehaltsordnung — beigegebene; vgl. Zusatz 1
zu § 40 (S. 133).
2. Nach dem früheren E.U. G. (6 48, B und § 52 — Fassung des Gesetzes vom
19. Februar 1874) hatten Hauptlehrer an Volksschulen neben den Bezügen an festem
Gehalt und Schulgeldanteil anzusprechen „freie Wohnung oder statt der-
selben Mietentschädigung". Für die Mietentschädigung waren — nach den
Ortsklassen abgestuft — bestimmte Beträge von 120 Mk. (erste Ortsklasse) bis zu.
420 Mk. (fünfte Ortsklasse) beziehungsweise 540 Mk. (in den nach dem Beamten-
Wohnungsgeldtarif zur ersten Ortsklasse gehörigen Städten) derart festgesetzt, daß
im Falle eines dauernden und beträchtlichen Ansteigens der ortsüblichen Mietpreise