Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. § 47. 139.
Hauptlehrer in N. N. über das gesetzliche Maß von 32 Stunden auf Verlangen der
Gemeinde und nach Anordnung der Kreisschulvisitatur an seiner Schule erteilt hat,
bezw. erteilt, und wäre hiernach für die sog. Ueberstunden die gesetzliche Vergütung.
auszuwerfen.
Unterrichtsministerium, 19. Dezember 1894, Nr. 27 120.
§ 47.
Die Belohnung der im vertragsmäßigen Dienstverhältnis verwendeten-.
Lehrerinnen für Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungs-
kunde (6 35) wird nach Anhörung des Gemeinderats durch die Staats-
verwaltungsbehörde festgesetzt. Dieselbe soll für das Jahr und für jede-
wöchentlich zu erteilende Unterrichtsstunde nicht weniger betragen, als
zwanzig Mark, wenn der Unterricht während des ganzen Jahres erteilt,
zwölf Mark, wenn derselbe während der Sommermonate ausgesetzt wird.
In der Stellung nicht etatmäßiger Beamten (§ 36) sind solchen.
Lehrerinnen mindestens die für die Unterlehrerinnen festgesetzten Bezüge-
& 44 Absatz 1 und § 45, a.) zu gewähren; die in etatmäßiger Eigenschaft
angestellten (§ 36 Absatz 2) erhalten das für Hauptlehrerinnen bestimmte-
Einkommen (8 39 Absatz 2 und § 43 Absatz 2).
Vgl. §§ 35 und 36 d. G.
Nach dem früheren E.U.G. (Novelle vom 1. April 1880, § 45 i, Absatz 3) war-
die Festsetzung des Gehaltes für die nicht auf Hauptlehrerstellen angestellten Hand-
arbeitslehrerinnen lediglich der Staatsverwaltungsbehörde (nach Anhörung des Ge-
meinderats) vorbehalten. Die im Gesetze vom 13. Mai 1892 erfolgte Festsetzung.
eines nach dem Umfang der Unterrichtserteilung sich richtenden Mindestbetrages der-
Vergütung für die von den örtlichen Schulbehörden im vertragsmäßigen Dienstver-
hältuisse bestellten Handarbeitslehrerinnen — und zwar eines Mindestbetrages, welcher-
im allgemeinen eine Erhöhung der früher üblich gewesenen Vergütungssätze darstellt
— beruhte auf der Erwägung, daß die hohe Bedeutung des Handarbeitsunterrichts
auch in der Bevölkerung mehr und mehr erkannt und infolge dessen die Erteilung.
dieses Unterrichts durch methodisch dafür vorgebildete Lehrerinnen nahezu schon zur-
Regel geworden war. Auch wurde angenommen, daß bei Gemeinden, an deren.
Schulen solche Lehrerinnen noch fehlen, die zu zahlenden höheren Vergütungen als-
Antrieb wirken werden, Arbeitslehrerinnen zu gewinnen, die Entsprechendes zu leisten.
imstande sind.
2. Ein Abgehen von den in § 47 d. G. vorgeschriebenen Vergütungssätzen im.
Wege der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der einzelnen Lehrerin ist-
nicht zulässig. O. Sch.R., 1. Febrnar 1893 Nr. 2287.