Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volssschrlen. 88 48, 49. 143
versetzten Lehrer hat eine sofortige Wiederverwendung in (einstweilen) widerruflicher
Stellung ausgeschlagen.
Hiernach enthält das Gesetz vom 13. Mai 1882 in § 48 nur die Bestätigung
einer bereits vorher geübten Praxis.
2. Die Vorschrift im zweiten Absatz des § 48 E. U.G. soll einerseits ver-
hindern, daß durch die Versetzung von Hauptlehrern in einstweiligen Ruhestand die
Staatskasse höher belastet werde, andererseits eine möglichst baldige etatmäßige
Wiederanstellung der von der einstweiligen Zuruhesetzung betroffenen Lehrer offen
halten. Die Bestimmung im dritten Absatz enthält lediglich eine Anwendung der
Bestimmung in § 39 Abs. 1 Ziffer 1 des Beamtengesetzes.
3. [Eiufluß der Versetzung in einstweiligen Ruhestand auf
das Vorrücken im Gehalt.] Als bedauerlich muß bezeichnet werden, daß
das C.U.G. nicht gestattet, im Falle der etatmäßigen Wiederanstellung eines von der
einstweiligen Zuruhesetzung betroffenen Lehrers diesem unter der im dritten Absatz
des § 48 bezeichneten Voraussetzung die im „einstweiligen“ Ruhestand zugebrachte
Zeit auch für das Vorrücken im Gehalte in Anrechnung zu bringen (§ 21 des Be-
amtengesetzes, §§ 2 und 3 der Gehaltsordnung vom 2t1. Juli 1888). Einem bei den
Vorarbeiten für das nachmalige Gesetz vom 13. Mai 1892 gemachten bezüglichen
Vorschlage wurde der Einwand entgegengehalten, daß nach dem Beamtengesetz grund-
sätzlich nur eine Dienstleistung in der Eigenschaft als etatmäßiger Beamter für den
Lauf einer Zulagefrist inbetracht kommen könne. Nach dem Wortlaut des Beamten-
gesetzes war der Einwand allerdings begründet. Allein auch die im Elementarunter-
richtsgesetz den Gemeinden cingeräumte Mitwirkung bei Besetzung der Hauptlehrer-
stellen enthält eine sehr bedentsame Abweichung von der im Beamtengesetz voraus-
gesetzten Regel, wonach bei der Besetzung etatmäßiger Beamtungen die Auswahl
unter den inbetracht kommenden Persönlichkeiten lediglich der zuständigen Staats-
behörde zukommt. Ist damit die Stellung der Volksschullehrer als eine eigenartige,
auch nach ihrer Unterstellung unter das allgemeine Beamtengesetz, anerkannt, so könnte
eine dem Elementarunterrichtsgesetz einzuverleibende Sonderbestimmung, welche einer
aus jener eigenartigen Stellung hervorgehenden Folge Rechnung trägt, doch nicht
wohl als eine grundsatzwidrige Begünstigung einer einzelnen Beamtengattung be-
zeichnet werden. Daß ein Volksschul-Hauptlehrer, welcher ohne sein Ver-
schulden, lediglich im dienstlichen Interesse, im Wege der Versetzung in einstweiligen
Ruhestand von seiner Stelle entfernt wurde, auch nicht durch Verzögerung des Zu-
lagen-Anfalles geschädigt werde, erscheint mindestens als Gebot der Billigkeit; anderer-
seits würden bei Selbstverschulden aufseiten des Lehrers die Bestimmungen
in § 21 des Beamtengesetzes und in § 2 Absatz 2 der Gehaltsordnung die Ein-
behaltung anfalleuder Zulagen gestatten.
g 49.
Im einstweiligen Ruhestand befindliche Hauptlehrer, welchen eine Stelle
als Unterlehrer, Hilfslehrer oder Schulverwalter übertragen ist, haben neben
den in dieser Stellung gemäß 88 44 und 45 ihnen zukommenden Bezügen
den nach § 36 des Beamtengesetzes zu bemessenden Wartegehalt insoweit
fortzubeziehen, als erforderlich ist zur Ergänzung der mit der nicht etat-