Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

144 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
mäßigen Dienststelle verbundenen Vergütung auf den Betrag des im Zeit— 
punkte der Versetzung in einstweiligen Ruhestand bezogenen Gehaltes. 
  
Beamtengesetz 8 51 Absatz 1 Ziffer 3. 
Daß der Fortbezug des Wartegehaltes nur insoweit vorgesehen wurde, als zur- 
Erreichung der Summe des im Zeitpunkt der Versetzung in einstweiligen Ruhestand 
bezogenen Gehaltes — ohne Zuschlag von 10% des damaligen Einkommenanschlags 
— erforderlich ist, beruht auf der Annahme, die Verwendung in nicht etatmäßiger 
Stellung werde stets nur vorübergehend sein. 
8 50. 
Die Ruhe- und Unterstützungsgehalte, welche aufgrund dieses Gesetzes 
für Lehrer (ehrerinnen, einschließlich der Lehrerinnen für Unterricht in 
weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde) an Volksschulen 
bewilligt werden, sind aus der Staatskasse zu bestreiten. 
Ebenso werden aus der Staatskasse (Beamtenwitwenkasse) die Ver— 
sorgungsgehalte für Hinterbliebene von Volksschulhauptlehrern bestritten 
lwogegen dieser Kasse die Witwenkassenbeiträge (Beamtengesetz §§ 70 ff.) der Volks- 
schulhauptlehrer, sowie aus der Staatskasse die nach § 84 des Beamtengesetzes zu 
bemessenden Zuschüsse zufließen!. 
  
Vgl. E.U. G. § 146. 
Der Schlußsatz von Absatz 2 des § 50 E. U. G. („wogegen dieser Kasse u. s. w. 
zufließen") ist durch das Gesetz vom 9. Juni 1900, betreffend die Aufhebung der 
Witwenkassenbeiträge, gegenstandslos geworden. 
81. 
In der Abteilung des Staatsvoranschlags für Volksschulen ist je ein 
angemessener Betrag aufzunehmen: 
a. als Unterstützungsfond für Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen; 
b. zur Gewährung von Gnadengaben. 
Auf beide Fonds finden die Vorschriften in Artikel 29 und 30 des 
Etatgesetzes Anwendung. 
  
1. Das E.U. G. vom 8. März 1868 enthielt hinsichtlich der Gewährung von 
Unterstützungen an Volksschullehrer und an die Hinterbliebenen verstorbener Lehrer 
folgende Bestimmungen: 6 
S 60. Besonders verdienten oder aus anderen Gründen besonders 
zu berücksichtigenden Hauptlehrern oder Schulgehilfen können durch die
	        
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