144 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
mäßigen Dienststelle verbundenen Vergütung auf den Betrag des im Zeit—
punkte der Versetzung in einstweiligen Ruhestand bezogenen Gehaltes.
Beamtengesetz 8 51 Absatz 1 Ziffer 3.
Daß der Fortbezug des Wartegehaltes nur insoweit vorgesehen wurde, als zur-
Erreichung der Summe des im Zeitpunkt der Versetzung in einstweiligen Ruhestand
bezogenen Gehaltes — ohne Zuschlag von 10% des damaligen Einkommenanschlags
— erforderlich ist, beruht auf der Annahme, die Verwendung in nicht etatmäßiger
Stellung werde stets nur vorübergehend sein.
8 50.
Die Ruhe- und Unterstützungsgehalte, welche aufgrund dieses Gesetzes
für Lehrer (ehrerinnen, einschließlich der Lehrerinnen für Unterricht in
weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde) an Volksschulen
bewilligt werden, sind aus der Staatskasse zu bestreiten.
Ebenso werden aus der Staatskasse (Beamtenwitwenkasse) die Ver—
sorgungsgehalte für Hinterbliebene von Volksschulhauptlehrern bestritten
lwogegen dieser Kasse die Witwenkassenbeiträge (Beamtengesetz §§ 70 ff.) der Volks-
schulhauptlehrer, sowie aus der Staatskasse die nach § 84 des Beamtengesetzes zu
bemessenden Zuschüsse zufließen!.
Vgl. E.U. G. § 146.
Der Schlußsatz von Absatz 2 des § 50 E. U. G. („wogegen dieser Kasse u. s. w.
zufließen") ist durch das Gesetz vom 9. Juni 1900, betreffend die Aufhebung der
Witwenkassenbeiträge, gegenstandslos geworden.
81.
In der Abteilung des Staatsvoranschlags für Volksschulen ist je ein
angemessener Betrag aufzunehmen:
a. als Unterstützungsfond für Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen;
b. zur Gewährung von Gnadengaben.
Auf beide Fonds finden die Vorschriften in Artikel 29 und 30 des
Etatgesetzes Anwendung.
1. Das E.U. G. vom 8. März 1868 enthielt hinsichtlich der Gewährung von
Unterstützungen an Volksschullehrer und an die Hinterbliebenen verstorbener Lehrer
folgende Bestimmungen: 6
S 60. Besonders verdienten oder aus anderen Gründen besonders
zu berücksichtigenden Hauptlehrern oder Schulgehilfen können durch die