Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. § 51. 145 
Oberschulbehörde einmalige oder stündige Remuneration aus den hiezu- 
verfügbaren Mitteln bewilligt werden. 
5 101. Aus besonderen Gründen kann die Oherschulbehörde den 
Witwen ausser dem Witwengehalt einmalige oder stündige Unterstützungen 
bewilligen. Zu diesem Zwecke wird eine Summe von mindestens 5000 fl. 
jührlich in das Staatsbudget aufgenommen. 
Für die letzte der Einführung des Gesetzes vom 13. Mai 1892 vorausgegangenen 
Budgetperiode waren für jedes der beiden Budgetjahre — 1890 und 1891 — im 
Staatsvoranschlag vorgesehen: 
Zu Unterstützungen, Zugs= und Reisekosten der Volksschullehrer 24 000 Mark 
Zur Unterstützung von Hinterbliebenen von Lehren. 15 000 „ 
Nach Ausscheidung des für Zugs= und Reisekosten erforderlichen Betrages, so- 
dann Hinzurechnung von jährlichen 6000 Mk. aus Stiftungsmitteln und aus den 
Honorargeldern für das Volksschullesebuch ergab sich zur Gewährung von Unter- 
stützungen („Nemnnerationen“ nach § 60 des E. U. G. von 1868) an ein über 
3800 Köpfe zählendes Personal (aktive und zuruhegesetzte Lehrer) im Ganzen eine 
Jahressumme von 18700 Mk. oder durchschnittlich 5 Mk. auf den Kopf. Ständ. 
Verhdlgen., 1889/90, II. Kammer, Beilagenheft III, S. 38739. 
Im Staatsvoranschlag für die Budgetperiode 1900/1901 sind auf jedes der 
beiden Jahre vorgesehen: 
Zu Unterstützungen 
a. an etatmäßige Beamte (2918 Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen, 
auf den Kopf 7,50 Mk.) 20 890 Mk. 
b. an nicht etatmäßige Beamte (1157 Unter= und Hilfslehrer, 
bezw. Lehrerinnen, auf den Kopf 7,50 Mk.) 8 680 Mk. 
Zu Gnadengaben an Hinterbliebene von Hauptlehrern 30 000 Mk. 
Ständ. Verhdlgen., 1899/1900, II. Kammer, Beilagenheft III, S. 40/41. 
2. Bei streng konsequenter Durchführung der Unterstellung der Volksschullehrer 
unter das Beamtengesetz wären zu übernehmen gewesen: 
a. die Unterstützungen für Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen: auf den 
Unterstützungsfond für Beamte der Hauptabteilung III (früher- II) des 
Staatsvoranschlags — Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts 
(Artikel 28 des Etatgesetzes); 
b. die Gnadengaben an Hinterbliebene von Lehrern: auf den allgemeinen 
Fond für Gnadengaben an Hinterbliebene von etatmäßigen Beamten — 
Hauptabteilung V des Staatsvoranschlags, Etat des Finanzministeriums 
(Artikel 30 des Etatgesetzes). 
Im Hinblick auf die große Zahl und die nach Unterstellung unter das Be- 
amtengesetz noch in mancherlei Beziehungen eigentümlich gestalteten Verhältnisse der 
Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen wurde für zweckmäßig erachtet, daß für die 
Volksschullehrer und die Hinterbliebenen von solchen besondere Unterstützungsfonds 
vorgesehen werden. Dies hat zur Folge, daß weder die Volksschullehrer an den für 
die sonstigen Beamten bestimmten (allgemeinen) Unterstützungsfonds, noch umgekehrt 
die sonstigen Beamten bezw. Hinterbliebenen von solchen an dem Unterstützungsfond 
(Gnadengabenfond) für Volksschullehrer, teilnahmen. 
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