Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

150 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Zuschuß dauernd werde bestreiten können. Der Staatskasse (Beamtenwitwenkasse) 
wäre sonach bezüglich der über die gesetzlich gebotene Zahl hinaus angestellten Lehrer 
nur die Bestreitung der Ruhegehalte sowie der Versorgungsgehalte für die Hinter- 
bliebenen als Obliegenheit verblieben. Schon durch die Anderungen, mit welchen 
§ 39 des Regierungsentwurfes Bestandteil des Gesetzes vom 13. Mai 1892 geworden 
ist, erhöhte sich der voraussichtliche Durchschnittsgehalt für einen Hauptlehrer auf 
1544 Mk. (s. S. 64); eine weitere Erhöhung, und zwar auf den Betrag von 1695. 
Mk., wird die Folge des Gesetzes vom 17. September 1898 sein. Eine folgerichtige 
Durchführung des bis dahin festgehaltenen Grundsatzes, daß für die (Aktiv-) Gehalte 
der über die gesetzlich gebotene Zahl hinaus an einer Volksschule angestellten Lehrer 
die Gemeinde ohne Staatsbeihilfe aufzukommen habe, hätte sonach erfordert, daß 
schon im Gesetze vom 13. Mai 1892 der für einen solchen Hauptlehrer von der Ge- 
meinde an die Staatskasse zu zahlende Jahresbetrag entsprechend höher (etwa auf 
1500 Mk., statt 1450 Mk.) bestimmt werde und daß anläßlich des Gesetzes vom 17. 
September 1898 eine abermalige Erhöhung (auf etwa 1600 Mk.) eintrete. Nachdem 
Beides unterblieben ist, wird nach den zur Zeit geltenden Gesetzesbestimmungen die- 
Staatskasse auch von den (Aktiv-) Gehalten der über die gesetzlich vorgeschriebene 
Zahl hinaus angestellten Hauptlehrer einen Teil (durchschnittlich etva 100 Mk. jähr- 
lich für jeden) ohne Ersatz durch die Gemeinde bestreiten. 
4. [Ertrag des Schulgeldes.] Der unter Ziffer 2 in 8 52 d. G. dem 
Schulgemeinden auferlegte „weitere Jahresbeitrag“ soll annähernd gleichkommen dem. 
Ertrage des von der Gemeinde für ihre Rechnung zu erhebenden Schulgeldes — 
§ 68 d. G. — welcher nach dem früheren E. U. G. (§ 54; s. S. 44/45) als „Schulgeld- 
aversum“ unter die Haupt= und Unterlehrer der betreffenden Schule zu verteilen war. 
Zur Ermittelung der Durchschnittssumme des Schulgeldertrages soll ein Betrag von 
2 Mk. 80 Pfg. für jedes Schulkind in Ansatz kommen, während zur Gemeindekasse 
ein Schulgeld von 3 Mk. 20 Pfg. für ein (vollzahlendes) Schulkind zu erheben ist 
(§ 68 d. G.). Die Ausgleichung wird bewirkt durch die Ermäßigung, welche nach 
§ 68 Abs. 2 d. G. einzutreten hat, wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig. 
die nämliche Volksschule besuchen. 
5. Die Gesamtsumme der nach § 52 d. G. von den Gemeinden des Groß- 
herzogtums — soweit diese nicht der Städteordnung unterstehen; § 99 d. G. — an 
die Staatskasse zu zahlenden Jahresbeiträge ist in dem Staatsvoranschlag für dic- 
Jahre 1900/1901, Einnahme-Titel „Unterrichtswesen“ (Ständ. Verhdlgen., 1899.1900, 
II. Kammer, Beilagenheft III, S. 78 und S. 220,/221) für jedes der beiden Budget- 
jahre wie folgt vorgetragen: « 
(§1.)AnteildechmeindenamAufwandfürdieBczügederVolksgs 
schullehrer: 
1. Jahresbeitrag für die ständigen Lehrerstelllen 25651 830 Mt. 
  
2. Schulgell. 665 420 „ 
Ganze Summe 3317250 Mkt.. 
8 63. 
Mit den in 8 52 bezeichneten Gemeindebeiträgen und — soweit diese- 
nicht ausreichen — aus allgemeinen Staatsmitteln sind zu bestreiten und. 
aufgrund der Genehmigung im Staatsberanschlag, aus der Staatskasser 
zu zahlen:
	        
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