Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 8 53. 151 
1. die Gehalte der Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen — §§ 39 und 41: 
2. die Vergütungen für die in nicht etatmäßiger Stellung verwendeten 
Lehrer und Lehrerinnen — § 44; 
3. die Mietzinsentschädigungen für Hilfslehrer (Hilfslehrerinnen) — 
§ 45, b.; 
4. die Vergütung für Mitversehung erledigter Lehrerstellen oder in 
Fällen der Dienstbehinderung oder Beurlaubung eines Lehrers — 
5 37 Absatz 2; 
5. die Sterbegehalte an Hinterbliebene von Lehrern — 9§§ 55 bis 58 des 
Beamtengesetzes; 
6. die Vergütungen für Umzugskosten bei Versetzungen, welche zu ge- 
währen sind 
a. nicht etatmäßigen Lehrern (Lehrerinnen), deren Versetzung nicht 
lediglich auf ihren Antrag und nicht infolge eigenen Verschuldens, 
b. Hauptlehrern, deren Versetzung gegen ihren Willen und nicht 
zugleich infolge eigenen Verschuldens verfügt worden ist; 
Tagesgebühren und Reisekostenentschädigungen, welche infolge von 
Anordnungen staatlicher Schulbehörden Lehrern zu bewilligen sind. 
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1. Außer den Gehalten und Vergütungen für die in dauernder Weise an einer 
Volksschule verwendeten Lehrer und Lehrerinnen (Hauptlehrer und Unterlehrer) sind 
in § 53 der Staatskasse noch diejenigen Aufwendungen zugewiesen, welche vor dem 
1. Mai 1892 teils aus dem Einkommen erledigter Hauptlehrerstellen, teils aus 
Staatsmitteln zu bestreiten waren — früheres E.U.G. § 41, § 42 letzter Absatz, § 50 
Absatz 1 Zisfer 3, § 79, § 87 Absatz 2 Ziffer 2 und 3, § 88. Für die hiernach aus 
der Staalskasse zu leistenden Zahlungen werden jeweils im Staatsvoranschlag — Titel 
Unterrichtswesen, ordentlicher Ausgaben-Etat, Abschnitt „Volksschulen“ — die erforder- 
lichen Summen vorgesehen. Im Staatsvoranschlag für die Jahre 1900 und 1901 
(ständ. Verholgen., 1899/1900, II. Kammer, Beilagenheft III, S. 40) betragen die 
Ausgabe-Summen (Volksschulen in Gemeinden, welche nicht der Städteordnung unter- 
ehen — § 99 d. G.) für 
18 50) Gehalte (Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen) — Durch- 
schnitt auf 1 Jahr 3597235 Mk. 
(§ 51) Vergütungen der unterlehrer (unterlehrerinnen) .. 675 900 
(6 52) Stellvertretung und Dienstaushilfe: 
a. Vergütungen und Mietzinsentschädigungen der Hilfslehrer 
7 
(Hilfslehrerinnen 55 212 „ 
b. Mitversehungskosteen 3 540 „ 
(§ 53) Zugs= und Reisekossen 16 500 
77 
Ganze Summe 4 318 387 Mk. 
Die Einzahlungen der Gemeinden sind für jedes der beiden 
Jahre 1900 und 1901 veranschlagt (s. S. 150) aff 38317250 „ 
Der Staatskasse bleiben somit ohne Ersatz zur Last 1 031 137 Mk.
	        
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