Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

152 II. Gesetz über den Elementarnuterricht. 
Die Zahlungen nach Ziffer 1 bis 5 des § 53 d. G. an die forderungs— 
berechtigten Lehrer (Lehrerinnen) bezw. an Hinterbliebene von solchen geschehen auf 
jeweiliges Ersuchen (Anweisung) der Oberschulbehörde durch die Großh. General= 
staatskasse, welch letztere sich für den Vollzug der Zahlungen der Vermittelung der 
Bezirkssteuerstellen (Großh. Finanzämter) bedient; Lehrer, die nicht am Sitze einer 
Bezirkssteuerstelle ihren dienstlichen Wohnsitz haben, empfangen die Zahlungen durch 
die Orts-Steuereinnehmerei. Fortlaufende Bezüge (Gehalte 2c.) werden in Monats- 
beträgen entrichtet. (Beamtengesetz § 86; Verordnung des Finanzministeriums 
vom 28. Dezember 1889, betreffend die Zahlung der ständigen Bezüge an aktive und 
im Ruhestand befindliche Beamte, und Bekanntm. des Oberschulrats vom 28. Jan. 1890 
(Schulv.-Bl. 1890 S. 7.) 
2. [GZehalte und Vergütungen.] Lehrer, welche während der Ferien 
den Schulort verlassen wollen, haben, wenn ihre Abwesenheit auf die Zeit der Zahlung 
des Gehaltes bezw. der Vergütung sich erstreckt, jeweils rechtzeitig der zahlenden Kasse 
Anzeige zu erstatten und eine Erklärung darüber abzugeben, ob der fällige Einkommens- 
teil an ihren bezüglichen Aufenthaltsort ihnen nachgesandt — für welchen Fall die 
Adresse genau anzugeben wäre — oder ob er einstweilen zurückbehalten oder aber an 
einen Bevollmächtigten ausbezahlt werden soll. Für letzteren Fall genügt die Aus- 
stellung einer einfachen, durch das Bürgermeisteramt beglaubigten Vollmacht. Die aus 
der Nachsendung des Gehaltes entstehenden Kosten hat der Lehrer zu tragen. V.O. 
vom 4. März 1894, die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, § 5 (in Ab- 
schnitt VIII). 
Die Vollmachten zur Empfangnahme fälliger Bezüge sollen ihrer äußeren Form 
nach den für „Rechnungsbelege“ geltenden Vorschriften des § 184 der Allgemeinen 
Rechnungsinstruktion genau entsprechen. Bekanntm. des O. Sch. R. vom 22. Dez. 1897 
Nr. 24150. Schulv. Bl., 1898, S. 1/2. 
3. [Mitversehungskosten.] Ministerialverordnung vom 4. Dezember 1892 
und Bekanntm. des Oberschulrats vom 23. Dezember 1892, betreffend die Lehraushilfe 
an Volksschulen und deren Vergütung — beide in Abschnitt IX (Aufwand für die 
Volksschulen). · 
4. [Sterbegehalte.] Bekanntmachung des Oberschulrats vom 17. März 1893, 
enthaltend die durch Verfügung des Finanzministeriums vom 27. Dezember 1892 er- 
lassenen Vorschriften über die Bewilligung und Zahlung der Sterbegehalte aus den 
Bezügen der Volksschullehrer (Schulv. Bl. 1893 S. 37): 
1. 
Die Illinterbliehenen der Volksschulhauptlehrer in den nicht der 
Städteordnung unterliegenden Gemeinden erhalten den Sterbegehalt aus 
dem Gehalt des IHauptlehrers aus der Staatskassc. 
2. 
IIatte ein solcher Hauptlehrer freie Wohnung nach § 42 des E. U.G., 
50 verbleiben die Hinterbliebenen bis zum Ablauf des Sterberierteljahrs 
in deren Genuss, es sei denn, dass die Hauptlehrerstelle vorher endgiltig 
oder mit einem Schulverwalter wieder besetzt wird.
	        
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