Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

154 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
pflichtigen oder aus Stiftungsmitteln („Fonds“) beschafftes Schulhaus vorhanden 
war und dieses die für eine „angemessene“ Hauptlehrerwohnung erforderlichen Näum- 
lichkeiten enthielt. 
Das jetzige E.l. G. erklärt im § 54 Abs. 1 die Beschaffung der „jedem Haupt- 
lehrer zu gewährenden freien Wohnung“ bedingungslos als Obliegenheit der 
Schulgemeinde. Gleichwohl ist damit materiell der frühere Rechtszustand nur in. 
sofern geändert, als grundsätzlich jetzt für jeden Hauptlehrer, nicht mehr blos für 
cinen Hauptlehrer (freic) Wohnung in Nütur zu stellen ist (ogl. S. 135). Denm 
die Bestimmung in § 89 Abs. 2 des jetzigen E.I. G. giebt der Gemeinde die Mög- 
lichkeit, zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtung hiezu sich eignende Bau- 
lichkeiten zu verwenden, welche von privatrechtlich Baupflichtigen oder aus Stiftungs- 
mitteln für die Schule erstellt sind oder in dieser Weise erstellt werden. Vgl. auch 
Gesetz vom 20. Februar 1879, betreffend die Ablösung der auf Privatrechtstiteln be- 
ruhenden Schulhausbaupflichten, § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 (in Abschnitt IX: Aufwand 
für die Volksschulen). 
2. [„Offentliche Lasten und Abgaben.“] Die einem Beamten zu 
gewährende „freic Wohnung“ bildet einen Bestandteil des Diensteinkommens des ge- 
nußberechtigten Beamten ebenso, wie die anstelle der Wohnung, wo diese nicht in 
Natur gewährt werden kann, zu zahlende Mietzinsentschädigung (Beamtengesetz § 17 
Ziffer 4, § 26 Abs. 2; Etatgesetz § 19). Der Geldwert des Genusses der freien 
Wohnung ist deshalb dem übrigen Diensteinkommen des Lehrers zuzurechnen bei 
Feststellung des Einkommens, mit welchem derselbe zur Einkommenstener zu 
veranlagen ist (Einkommensteuergesetz, Art. 2, Abs. 1 Ziff. 3; Vollzugsverordnung 
zum Einkommensteuergesetz vom 6. Febrnar 1901, § 5). Auch die Stenern (Umlagen) 
für den politischen Gemeindeverband, sowie die etwaigen örtlichen und allgemeinen 
Kirchensteuern, welche auf den im Einkommensanschlag des Lehrers enthaltenen Wert 
des Wohnungsgenusses entfallen, sind von dem Lehrer zu entrichten (Gemeinde- 
Ordnung § 80; Ortskirchensteuergesetz vom 26. Juli 1888, Artikel 12; Gesetz vom 
18. Juni 1892, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend 
Artikel 12). 
Unter den im ersten Absatz von § 54 des E. U. G. bezeichneten, von der Ge- 
meinde zu tragenden „wöffentlichen Lasten und Abgaben“ können somit nur solche 
verstanden werden, welche unabhängig von der Einkommenstener, deren Zahlung dem 
Lehrer obligt, und neben dieser Steuer für das Gebände (bezw. für den Gebäude- 
teil zu entrichten sind, in welchem die dem Lehrer zugewiesene Wohnung sich befindet. 
Eine solche „öffentliche Last“ ist dermalen (1901) noch die Häuserstener, welche- 
Nach dem Gesetze vom 26. Mai 1866 zu entrichten ist von der Dienstwohnung. 
des Lehrers samt dazu gehörigen Nebengebäuden, sofern dieselbe in einem den 
Schuldienst zum stündigen Genuß zustehenden Gebäude sich befindet. Die Dienst- 
wohnung (der als solche dienende Gebändeteil) ist auf den Namen des „Schul- 
dienstes“ zu katastrieren, und die jeweils fällige (Gebände-) Steuer hätte der zur 
Zeit der Fälligkeit angestellte Lehrer — neben seiner Einkommensteuer bezw. früheren. 
Erwerbssteuer — zu entrichten. Zweifelhaft und bestritten erscheint die Frage, ob 
auf den Namen des Schuldienstes auch die Wohnung zu katastrieren sei, welche- 
in einem von der Schulgemeinde zufolge ihrer auf dem Elementarunterrichtsgesetz be- 
ruhenden Verpflichtung gestellten, somit im Eigentum der Gemeinde stehenden Schul- 
hause für den jeweiligen Lehrer eingerichtet und bestimmt ist. Diesen Zweifel zu 
beseitigen, und überhanpt eine fernere Doppelbesteuerung für ihren Wohnungsgenuß 
durch Beiziehung sowohl zur Einkommenstener als zur Gebändesteuer — ab-
	        
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