Object: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

374 V. Schulordnung. 
obliegt. Nach fruchtlosem Verlauf der bestimmten Frist sorgt die Ortsschul— 
behörde für Anschaffung des Fehlenden durch die Gemeinde. 
837. 
1. Die Schulzimmer und sämtliche zur Schule gehörigen Räume sind 
stets rein zu halten. Die Schulzimmer insbesondere müssen in der Woche 
mindestens zweimal reingekehrt und abgestäubt werden. 
Schulkinder sind zu dieser Arbeit nicht verpflichtet. 
2. Überdies ist wenigstens viermal im Jahr eine durchgreifende Rei— 
nigung sämtlicher zur Schule gehörigen Räume vorzunehmen. 
3. Die Oberschulbehörde ist ermächtigt, im Bedürfnisfall weitergehende 
Vorschriften zu erlassen. 
  
Die Vorschriften des § 37 der „Schnlordnung“ bezeichnen nur das Mindest- 
maß dessen, was im Interesse des körperlichen Wohles der Schulkinder zunächst für 
die Reinhaltung der zur Schule gehörigen Näumlichkeiten unbedingt geschehen muß. 
Die „weitergehenden Vorschriften“, deren Erlassung für den Bedürfnisfall in Ziffer 
3 des § 37 der Oberschulbehörde vorbehalten ist, würden jedenfalls noch auf manches 
Andere sich zu erstrecken haben, was für die Pflege der Gesundheit und kör- 
perlichen Entwickelung der Schüler nicht weniger wichtig ist, als die Rein- 
haltung der Schulräumlichkeiten. Als bereits erlassene Vorschriften dieser Art können 
angesehen werden die Bestimmungen der Verordnungen: 
vom 4. März 1894, betreffend die Dienstpflichten der Volksschullehrer — Dienst- 
weisung für die Lehrer an Volksschulen — § 16; 
vom 5. März 1894 — Dienstweisung für die ersten Lehrer — § 16 (S. 354); 
vom 14. November 1898, betreffend die Schulhausbaulichkeiten, namentlich in den 
§8 8, 10, 12. 
Für die Mittelschulen hat die Oberschulbehörde in einem (nicht amtlich 
veröffentlichten) „au die Direktionen und Vorstände“ gerichteten Runderlaß vom 
17. Jannar 1884 Vorschriften erteilt, welche für geeignet erachtet wurden, „einerseits 
äußere Einflüsse des Schullebens, die für die Gesundheit der Schüler schädlich sein 
könnten, möglichst fern zu halten, und andererseits dazu beizutragen, auf Kräftigung 
der Gesundheit derselben fördernd einzuwirken". Daß die bezüglichen Vorschriften 
auch für die Volksschulen — deren hier einschlägige Verhältnisse allerdings in 
mancherlei Beziehungen anders gestaltet sind, als bei den Mittelschulen — in An- 
wendung kommen sollen, ist nirgends ausdrücklich ausgesprochen. Indessen dürfte 
nichts im Wege stehen, wenn die Lehrer, namentlich die ersten Lehrer an den Volks- 
schulen und die Ortsschulbehörden — von deren Einsicht und gutem Willen ein 
richtiger Erfolg bei derartigen Vorschriften immer am meisten abhängig sein wird — 
den Inhalt der dem Wortlaut nach nur für die Mittelschulen bestimmten Anleitung 
wenigstens als beachtenswerte NRatschläge in Berücksichtigung ziehen. In diesem 
Sinne findet sich der Nunderlaß des Oberschulrats vom 17. Janunar
	        
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