Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 8 54. 157
§ k4. Inwieweit dem Wohnungsinhaber etwa vorhandenes Gelände-
als Garten oder zu landwirtschaftlicher Nutzung unentgeltlich oder gegen
bestimmte Vergütung überlassen wird, ist nach Massgabe der für die-
cinzelnen Verwaltungszweige hierwegen zu erlassenden Vorschriften bei
Uberweisung einer Dienstwohnung besonders festausetzen.
8 5.
Teil oder ein Zugehörde derselben olme Gonehmigung der Aufsichts-—
behörde an einen Dritten weder vermieten noch sonst abgeben.
Der Inhaber einer Dienstwohnung darf dieselbe oder einen
§ 6. Bauliche Veründerungen an den Dienstwohngebünden oder-
sonst wesentliche Veründerungen im Bestand oder in der Austattung der-
Dienstwohnungen nebst Zugehörden dürfen nur nach erfolgter Zustim—
mung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden; die letztere kann die-
Zustimmung davon abhängig machen, dass der Wohnungsinhaber sich zur-
günzlichen oder teilweisen Deckung der entstehenden Kosten oder zur
Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Rüumung der Wohnung-
verpflichtet.
Der
Wohnungsinhaher zur Last, woelcher auch zur Herstellung des früheren
Zustandes angehalten werden kann.
5 7. (Fassung vom S. Dezember 1899.) Dem Inhaber einer Dienst-
wohnung liegen die nachstehenden Leistungen ob:
Aufwand für eigenmüchtige Ausführungen fällt stets dem
a. im allgemeinen die zur guten Instandhaltung der Wohnungen
nebst Zubehörden sowie zur Abwendung von Schaden jeglicher-
Art nötige Fürsorge, insbesondere auch die nach § 545 des Bür--
lichen Gesctzhbuchs dem Alieter zukommende Anzeigepflicht:
die kleinen Herstellungen und Ausbesserungen, insbesondere
1.
Ol
die Instandhaltung der Beschlüge (an Thüren, Fenstern
Läden etc.), der Schlösser nebst Riegeln nnd Schlüsseln, der
Rolllüden (Jalousien, Markisen und dergleichen), der Wand-
schränke und festen Wandbretter, der innerhalb der Wohnung
befindlichen Klingeln (auch der elektrischen, mit Ausnahme
des regelmäsigen Nachfüllens der Batterien);;
die Erhaltung und Erneuerung der Glasscheiben (an Fenstern;,
Thüren und dergleichen);
die Erneuerung einzelner zerbrochener Steine und Platten in
den Stein- und Plattenböden und Wandverkleidungen innerhalb
der Wohnung; ·
die kleinen Ausbesserungen innerhalb der Wohnung in An-
strich, Putz, Tünche und Tapezierung, soweit es sich um die
Instandsetzung einzelner durch den Gebrauch abgenützter oder-
unrein gewordener Stellen und nicht um die Erneuerung der
Gesamtfläche handelt;
die Reinigung und damit zusammenhängende laufende Instand-
haltung der Herde und Ofen samt Rohren, Rückenplatten,
Vorblechen und dergleichen Zubehörden einschliesslich der
Aicafenster an Dauerbrennern sowie die Erneuerung der-
Roste und Chamottesteine, das gewöhnliche Reinigen (Fegen)
der Kamine;