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II. Gesetz über den Elementarunterricht.
6. die Unterhaltung der lackierten oder mit Olfarbe gestrichenen
Böden und der Parkettböden im Anstrich nach der hiefür
geltenden Anleitung:;
7. die Unterhaltung derjenigen Teile der Wasser- und Gas-
leitungen und elektrischen Beleuchtungs-Anlagen, die mit dem
Gebäude nicht in fester Verbindung stehen (Lampen, Lüster
etc.) einschliesslich der Erneucrung der kleineren Zubchör--
stücke zu Beleuchtungseinrichtungen jeder Art, wie Glüh-
körper, Lampenschirme, Lampenglocken etc., desgleichen die
Bestreitung der Kosten für den Verbrauch des durch die
Leitungen zugeführten Wassers, Gases und der elektrischen
Kraft; die Offenhaltung der innerhalb der Wohnung mün-
denden Wasserablaufrohre, der Wasserleitungshahnen, Klosct-
spülung und dergleichen und die Vorkehrungen zum Schutz
der Leitungen gegen das Einfrieren.
Die vorstehend unter Ziffer 1—7 erwähnten Herstellungen
fallen ausnahmsweise der Staatskasse zur Last, wenn dieselben
nachweislich durch Müngel der ersten Anlage, Alter oder höhere
Gewalt, deren Folgen auch durch geeignete Vorkehr nicht ab-
zuwenden waren, veranlast worden sind;
c. sonstige Arbeiten und Kosten vorwiegend hauswirtschaftlicher
Art, wie die Reinigung der Günge, Vorplätze, Höfe und Gel-
wege, die Entfernung von Schnee auf den Speichern, desgleichen
von Schnee und Eis auf den Gehwegen und das Bestreuen der
Gehwege bei Glätte, das Anbringen und Wiederabnehmen der
Vorfenster, die Beseitigung des etwa auftretenden Ungeziefers,
die gesundheitspolizeilich vorgeschriebene oder sonst erforder--
liche Desinfektion der Wohnung oder einzelner Rüume nach
ansteckenden Krankheiten und dergleichen;
d. die Anschaffung und Unterhaltung solcher Gegenstünde, die nur
der Bequemlichkeit oder dem Luxus dienen;
c. die Einquartierungslasten sowie diejenigen in diesen Vorschriften
nicht ausdrücklich erwähnten Lasten, die allgemein von den
Wohnungsmietern zu tragen sind;
f. die vollstüändige Reinigung der Wohnung beim Auszug.
5* S. Zu den Ohliegenheiten des Wohnungsinhabers gehört ausserdem
die ordnungsgemässe Instandhaltung des der Dienstwohnung etwa bei-
zegebenen Gelündes, insbesondere die Sorge für Erhaltung der dauernden
Pflanzungen, der Wege und Wegeinfassungen, unbeschadet der Bestim-
mungen des folgenden Paragraphen. Soweit eine Einfriedigung des Ge-
ländes nach den örtlichen Verhältnissen nicht entbehrt werden kann, er-
folgt die Herstellung uud Unterhaltung derselben auf Kosten des Staates.
Die wührend der Benützungszeit abgüngig werdenden Bäume sind
auf Rechnung des Staats zu verwerten und geeignetenfalls (jedoch aus-
schliesslich der BRebpfianzungen) auf Kosten der Staatskasse durch neue
Zu ersetzen.
Für allen Schaden, welcher durch eine der Nachhaltigkeit des
Ertrags nachteilige Benützungsweise, durch Veründerungen in der Lage
oder Beschaffenheit des Gelündes sowie durch ohne höhere Genehmigung