Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
6. die Unterhaltung der lackierten oder mit Olfarbe gestrichenen 
Böden und der Parkettböden im Anstrich nach der hiefür 
geltenden Anleitung:; 
7. die Unterhaltung derjenigen Teile der Wasser- und Gas- 
leitungen und elektrischen Beleuchtungs-Anlagen, die mit dem 
Gebäude nicht in fester Verbindung stehen (Lampen, Lüster 
etc.) einschliesslich der Erneucrung der kleineren Zubchör-- 
stücke zu Beleuchtungseinrichtungen jeder Art, wie Glüh- 
körper, Lampenschirme, Lampenglocken etc., desgleichen die 
Bestreitung der Kosten für den Verbrauch des durch die 
Leitungen zugeführten Wassers, Gases und der elektrischen 
Kraft; die Offenhaltung der innerhalb der Wohnung mün- 
denden Wasserablaufrohre, der Wasserleitungshahnen, Klosct- 
spülung und dergleichen und die Vorkehrungen zum Schutz 
der Leitungen gegen das Einfrieren. 
Die vorstehend unter Ziffer 1—7 erwähnten Herstellungen 
fallen ausnahmsweise der Staatskasse zur Last, wenn dieselben 
nachweislich durch Müngel der ersten Anlage, Alter oder höhere 
Gewalt, deren Folgen auch durch geeignete Vorkehr nicht ab- 
zuwenden waren, veranlast worden sind; 
c. sonstige Arbeiten und Kosten vorwiegend hauswirtschaftlicher 
Art, wie die Reinigung der Günge, Vorplätze, Höfe und Gel- 
wege, die Entfernung von Schnee auf den Speichern, desgleichen 
von Schnee und Eis auf den Gehwegen und das Bestreuen der 
Gehwege bei Glätte, das Anbringen und Wiederabnehmen der 
Vorfenster, die Beseitigung des etwa auftretenden Ungeziefers, 
die gesundheitspolizeilich vorgeschriebene oder sonst erforder-- 
liche Desinfektion der Wohnung oder einzelner Rüume nach 
ansteckenden Krankheiten und dergleichen; 
d. die Anschaffung und Unterhaltung solcher Gegenstünde, die nur 
der Bequemlichkeit oder dem Luxus dienen; 
c. die Einquartierungslasten sowie diejenigen in diesen Vorschriften 
nicht ausdrücklich erwähnten Lasten, die allgemein von den 
Wohnungsmietern zu tragen sind; 
f. die vollstüändige Reinigung der Wohnung beim Auszug. 
5* S. Zu den Ohliegenheiten des Wohnungsinhabers gehört ausserdem 
die ordnungsgemässe Instandhaltung des der Dienstwohnung etwa bei- 
zegebenen Gelündes, insbesondere die Sorge für Erhaltung der dauernden 
Pflanzungen, der Wege und Wegeinfassungen, unbeschadet der Bestim- 
mungen des folgenden Paragraphen. Soweit eine Einfriedigung des Ge- 
ländes nach den örtlichen Verhältnissen nicht entbehrt werden kann, er- 
folgt die Herstellung uud Unterhaltung derselben auf Kosten des Staates. 
Die wührend der Benützungszeit abgüngig werdenden Bäume sind 
auf Rechnung des Staats zu verwerten und geeignetenfalls (jedoch aus- 
schliesslich der BRebpfianzungen) auf Kosten der Staatskasse durch neue 
Zu ersetzen. 
Für allen Schaden, welcher durch eine der Nachhaltigkeit des 
Ertrags nachteilige Benützungsweise, durch Veründerungen in der Lage 
oder Beschaffenheit des Gelündes sowie durch ohne höhere Genehmigung
	        
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