Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. § 54. 1590 
vorgenommene Kulturumwandlungen entstcht, ist der Wohnungsinhaber 
haftbar. 
§ 0. Durch Verwendungen irgend einer Art, welche der Inhaber 
zur Erhaltung des vorhandenen Bestandes oder über diesen Bestand hinaus 
anf die Wohnung oder die Zugehörden derselben (einschlicsslich des Ge- 
lindes) gemacht hat, wird weder dem Staat noch dem Nachsolger in der 
Wohnung gegenüber ein Anspruch auf Ersatz oder Schadloshaltung er- 
Worben. 
Wenn der lnhaber einer Dienstwohnung auf dem als Zugehörde über- 
lnssenen Gelünde neue Büume pflanzt oder mit höherer Genchmigung 
Sonst dauernde Anlagen Schuafft . B. Rebpflanzungen, Gestränche- 
u. dergl.), so gehen dieselben (mit allciniger Ausnahme versetzharer Zier- 
Dflanzen, wolche der Inhaber auf seine Kosten entfernen darf) ohne 
weiteres in das Eigentum des Staates über. 
Im übrigen steht es dem Wohnungsinhaber frei, bei seinem Abzug 
die von ihm an der Wohnung oder den Zugehörden über den vorhan- 
denen Bestand angebrachten Verbesserungen zu beseitigen, jedoch durch- 
aus auf scine Kosten und nur soweit dies unter Wiederherstellung des 
früheren oder eines Sonstigen, die ordnungsmässige Benützung von 
Wohnung und Zugehörden in keiner Weisc hindernden Zustandes 
uhnnlich ist. 
5 10. Aus der Staatskasse sind zu bestreiten: 
a. die Unterhaltung des Dienstwohngebändes in Dach und Fkach 
und die Kosten aller notwendigen Herstellungen, welche nicht 
durch gegenwärtige Vorschriften dem Wohnungsinhaber auf- 
erlegt sind; 
b. die Kosten für das Ausbrennen der Kamine; ferner die Unter- 
haltung und geeignetenfalls die Erncuerung der Ofen und Koch- 
herde, sofern dieselben auf Kosten der Staatsverwaltung an- 
geschafft sind, einschliesslich der festen Vorbleche für Ofen: 
jedoch darf die Anschaffung von Kunstherden und Kochöfen auf 
Kosten der Verwaltung nur ausnahmsweise und unter besonderen 
Verhältnissen genehmigt werden; 
c. die Kosten für Neinigung der Brunnen; ebenso jene für Ent- 
leerung der Aborte, es sei denn, dass der Wohnungsinhaber den 
Inhalt der Abortgruben zur Düngung benützt, in welchem Fall 
der Staatskasse keine bezüglichen Kosten aufgerechnet werden 
dürken:;: 
d. die Kosten gewisser Gemeindeeinrichtungen, wie Strassenrei- 
nigung, Abfuhr von IlIaushaltungsabfällen u. dergl., vorausgeselzt. 
dass diese Kosten in der Form von Gemeindeumlagen erhoben 
werden. 
5 11. Auf Dienstwohnungen in andern als ürarischen Gebäuden 
finden die Bestimmungen der 8§§ 6 bis 10 gleichfalls Anwendung, soweit. 
nicht die Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene 
Mietvertrag, hindernd im Wege stehen. 
Für die Erfüllung der von der Staatsrerwaltung im IAlietvertrag 
übernommenen Verpflichtungen hat der Wohnungsinhaber, kalls nicht bei
	        
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