160 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Überweisung der Wohnung an ihn etwas Anderes ausdrücklich bestimmt
wird, nur insoweit aufzukommen, als Verpftichtungen gleicher Art auch
den Inhabern von Dienstwohnungen in ürarischen Gebünden zufallen
würden; weitergehende Verpflichtungen sollen deshalb in den Mietver-
trägen wegen solcher Wohnungen nur ausnahmsweisc und beim Vor-
handensein zwingender Umstünde ühernommen werden.
5 13. Die Ubergabe und Zurückgabe einer Dienstwohnung wirc
regelmüssig, und zwar thunlichst unter Anwesenheit des bisherigen und
des künftigen Wohnungsinhabers oder von Vertretern derselben, durch
einen von der Aufsichtsbehörde bezeichneten Kommissür bewirkt.
In der über den Hergang aufzunchmenden schriftlichen Verhandlung-
sind die einzelnen Rüume der Wohnung sowie die Zugehörden und In-
ventarstücke anufzuführen, der Zustand. derselben festzustellen und dabei
besonders diejenigen Herstellungen namhaft zu machen, welche behufs
ordnungsmässiger Instandsetzung noch durch den seitherigen Inhaber
oder auf dessen (bheziehentlich seiner Erben) Kosten vorzunehmen
sind. Kommt bezüglich dieser Herstellungen ein Vergleich zvischen dem
ab- und dem aufzichenden Inhaber zu Stand, so ist dessen im Protokoll
Erwähnung zu thun.
Wenn eine Dienstwohnung gerüumt und als solche nicht sofort wieder-
verwendet wird, hat gleichwohl urkundliche Abnahme einzutreten.
§ 14. Auf die Rechte und Dflichten der Inhaber von Dienstwohnungen
im Verhältnis zur Staatsverwaltung finden die gesetzlichen Vorschriften.
über Miete und Pacht überall da Anwendung, wo nicht durch die vor-
stchenden Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist. Zur Ergünzung
dieser Bestimmungen können die den Bedürfnissen der einzelnen Ver-
waltungszweige entsprechenden Vollzugsanordnungen durch die Ministerien
oder mit Genehmigung der letzteren erlassen werden.
Eine Ergäuzung zu der Verordnung vom õ. März 188* bildet ein an die
« 8. Dezember 1899
Bezirksbauinspectionen gerichteter Runderlaß des Finanzministeriums vom 29. De-
zember 1899 Nr. 10 544, die Dienstwohnungen betreffend (abgedruckt im Auszug
Schulv. Bl. 1900, S. 6), welcher zu § 7 der genannten Verordnung — in der
Fassung vom 9. Dezember 1899 — Nachstehendes bemerkt:
Zu § 7a. Zu der hier erwähnten Fürsorge des Wohnungsinhabers
gehört es auch, dass das Tlolzspalten in Küche, Güngen und Speicher-
unterbleibt.
Zu 6 70 Ziff. 4. Eine Neuerung ist hier dahin getroften, dass das
Weissen der Wände und Decken, sofern es sich um die Erneuerung-
der Gesamtflüche handelt, nicht mehr dem Wohnungsinhaber, sondern
der Staatskasse zur Last füllt.
Der Wohnungsinhaber hat daher künftig nur noch für die Aus-
besscrungen zu sorgen, wobei es aber keinen Unterschicd macht, ob die
Wünde und Decken tapoziert, geweisst, getüncht, mit Olfarbe gestrichen
oder in anderer Weise hergestellt sind. «
Für fahrlüssige oder mutwillige Beschüdigungen durch die Wohnungs-
inhaber hat dieser selbsverständlich in vollem Umfang aufzukommen.
Zu § 7b Ziffer 5. An der bestehenden Ordnung, dass die Kochherde.
nebst zugehörigen Rohren, soweit nicht für einzelne Arten von Dienst-