162 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
1. Zu Absatz 1: Verordunng, betreffend den Aufwand für die Volksschulen 87
(in Abschnitt IX).
2. „Bei der Verteilung vo.n Wohnungen unter die Hauptlehrer sollte
nach der Ansicht der Kommission darauf gesehen werden, daß der erste Lehrer woa
irgend möglich im Schulhause untergebracht wird. Befinden sich die Wohnungen
außerhalb des Schulhauses, soll den Lehrern nach ihrem Dienstalter die Wahl frei-
stehen.“ Ständ. Verhdlgen, 1891 92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 525. Ein
Widerspruch gegen die Ansichtsäußerung der Kommission ist nicht erfolgt.
8 56.
Von der Gemeinde sind unmittelbar an die Forderungsberechtigten zu
entrichten — wobei hinsichtlich der Zahlung ständiger Bezüge § 86 des Be-
amtengesetzes in Anwendung kommt:
1. die Gehalte beziehungsweise Belohnungen der Lehrerinnen, die aus-
schließlich für Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in
Haushaltungskunde bestimmt sind — §8§ 35, 36, 47;
die Mietzinsentschädigungen für Hauptlehrer (Hauptlehrerinnen)
und Schulverwalter (Schulverwalterinnen), welche nicht im Genuß
freier Mohnung sich befinden — §8§ 43, 45, c.;
3. die Mietzinsentschädigungen für die nicht mit Wohnung aus-
gestatteten Unterlehrer (Unterlehrerinnen) — § 45, a., Absatz 2;
4. die nach § 23 und § 46 zu leistenden besonderen Vergütungen,
soweit solche nicht aus der Staatskasse zu entrichten sind —
5 53, 4;
5. alle Vergütungen, welche durch besondere, der Gemeinde freigestellte
unterrichtliche Veranstaltungen — z. B. Handfertigkeitsunterricht für
Kuaben, Unterweisung in der Haushaltungskunde für Mädchen,
Musikunterricht — veranlaßt sind.
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§ 57.
Für die Festsetzung der nach 8 52, 1 zu leistenden Beiträge ist die
bei der jeweils jüngsten Volkszählung endgiltig ermittelte Einwohnerzahl
der politischen Gemeinde maßgebend, in deren Bezirk die Schule gelegen ist.
Als errichtet im Sinne und mit der Wirkung des § 52 gelten Haupt-
lehrerstellen, wenn beziehungsweise so lange sie in dem auf die Volks-
schulen bezüglichen Gehaltsetat des Staatsvoranschlags aufgeführt sind, und
zwar neuzugehende mit Wirkung vom Tage der Verkündung des betreffenden
Finanzgesetzes an.
Neue Unterlehrerstellen gelten für errichtet vom Tage der erstmaligen
Besetzung (des Dienstantritts) an; die letztere kann erfolgen, sobald die Ober-