Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

164 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Schulpfründe, namentlich auch der zu ihrer Dotation gehörigen Liegen- 
schaften und Almendnutzungen, sowie der Ertrag der für Unterhaltung der 
Lehrer bestimmten Ortsfonds (namentlich der Ablösungskapitalien für frühere 
Leistungen zu Lehrergehalten) einschließlich der Leistungen, zu welchen Andere, 
auch die politische Gemeinde, der Schule kraft einer rechtsgiltigen Dotation 
oder überhaupt privatrechtlich verpflichtet sind. 
  
Gesetz, die Ablösung von Kongatenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend, 
vom 7. März1884 (Ges. und V.-Bl., 1884 S. 73; Schulv.-Bl., 1884 S. 38). 
Verordnung des Unterrichtsministeriums, die Ablösung von Kompetenzen zu Volks- 
schullehrergehalten betreffend, vom 8. April 1886 (Ges. und V.--Bl., 1886 S. 129; 
Schulv.-Bl. 1886 S. 55). 
Verordnung vom 24. Februar 1894, den Aufwand für die Volksschulen be- 
treffend, §5 10 und 11 (im Abschnitt IX). 
Die in § 61 des früheren E. U. G. als zu den „Dotationen" gehörig be- 
sonders genannten „Staatsbeiträge, welche schon vor dem 29. August 1818 
geleistet worden sind,“ haben in § 58 des jetzigen Gesetzes nicht mehr Erwähnung 
gefunden, weil diese Beiträge inzwischen zur Ablösung gekommen sind (V.-O. vom 
8. April 1886, § 2). 
Nachdem die Verpflichtung der Gemeinden zur Zahlung der Gehalte an die 
Lehrer umgewandelt war in die Verbindlichkeit zur Leistung fester Beiträge an die 
Staatskasse, welche dann ihrerseits die Gehalte der Lehrer in den gesetzlich fest- 
gesetzten Beträgen lediglich in Geld bezahlt (§§ 52 und 53 des jetzigen E. U. G.), 
ergab sich von selbst, daß die in § 61 des früheren Gesetzes aufgeführten Einkünfte 
des Schuldienstes nunmehr als „Deckungsmittel“ für die von den Gemeinden an 
die Staatskasse zu entrichtenden Beiträge zu behandeln sind. Früher wurden diese 
Einkünfte zur (teilweisen) Deckung der Lehrergehalte in der Weise verwendet, 
daß die Lehrer selbst die betreffenden Bezüge erhoben und daß dieselben — das nicht 
in festen jährlichen Geldzahlungen bestehende mit gesetzlich geordneten Anschlägen — 
an dem für jeden Lehrer gesetzlich bestimmten Gehalte aufgerechnet wurden, so daß 
die Gemeinde nur den „ungedeckt“ bleibenden Rest an den Lehrer zu zahlen hatte. 
§ 59. 
(E. U. S. vom 8. März 1868, §§ 62 und 63. Gesetz vom 13. Mai 1892, 
Artikel VI.) 
Hat ein Ortsfond nebst Unterhaltung der Lehrer zugleich noch andere 
Stiftungszwecke, so verbleibt es bei der nach § 15 des Volksschulgesetzes. 
vom 28. August 1835 vollzogenen Verteilung der Erträgnisse des Fonds, 
bis etwa die Vermehrung derselben eine verhältnismäßige Erhöhung des 
Beitrages zum Lehrergehalt gestattet, oder ihre Verminderung eine Herab- 
minderung desselben nötig macht. 
Indessen kann der bisherige Beitrag, auch ohne daß der Ertrag des 
Fonds sich vermehrte, alsdann erhöht werden, wenn dicjenigen, welche hin-
	        
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