Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 8 59. 165
sichtlich der anderen Zwecke der Stiftung berechtigt sind, oder ihre Vertreter
dazu cinwilligen, oder wenn es ohnehin schon nach den Stiftungsvorschriften
zulässig ist.
1. [Festsetzung des für Lehrergehalt zu verwendenden Be-
trages.] Die Bestimmung in § 15 des Volksschulgesetzes vom 28. August 1835
hatte nachstehenden Wortlaut:
Hat ein nur teilweise für die Unterhaltung des Schullehrers ge-
wiadmeter Ortsfonds zugleich noch andere Stiftungszwecke, so wird er-
mittelt, welcher Anteil vom reinen Ertrag des Fonds vom 1. Januar 1825
bis 1. Januar 1835 alljührlich im Durchschnitt für Lehrergehalte, und
wie viel für andere Zwecke verwendet wurde. Nach ebendemselben Ver-
hältnisse wird sofort der Ertrag des Fonds, wenn nicht ausdrückliche
Stiftungsvorschriften einen anderen Massstab angeben, teilweise der
Unterhaltung des Schullehrers und teilweise den anderen Zwecken zu-
geviesen, jedoch in der Art, dass der für die Unterhaltung des Schul-
lehrers zu verwendende Betrag auf unbestimmte Zeit in einer gleichen
Summe festgesetzt wird, bis etwa die Vermehrung des Ertrags des Fonds
eine verhältnismässige Erhöhung eines Beitrags gestattet, oder dessen ver-
hältnismäüssige Herabsetzung in Folge einer Verminderung des Ertrags
nötig wird.
Das Gesetz vom 13. Mai 1892 unterstellt (wie schon die §§ 62 und 63 des
E.U. G. vom 8. März 1868), daß bei dem Vollzuge des Volksschulgesetzes vom
2. August 1835 die in § 15 dort vorgeschriebene Verteilung in allen einschlägigen
Fällen stattgefunden habe, und bezeichnet deshalb nur die Voraussetzungen, unter
welchen eine Abänderung der früher vollzogenen Verteilung durch Erhöhung
oder Herabsetzung des Beitrags der Stiftung zum Lehrergehalt stattzufinden habe-
Nach den nämlichen Regeln wird zu beurteilen sein, ob bei einer erst nach 1835 er-
richteten, teils für Schullehrerunterhaltung teils für andere Zwecke gewidmeten Orts-
stiftung eine Erhöhung oder Verminderung des ursprünglich festgesetzten (bezw. des
bisherigen) Beitrags zum Lehrergehalt begründet sei. Eine Erhöhung des Beitrags
ohuc daß der Ertrag des Fonds sich vermehrte, wird schon „nach
den Stiftungsvorschriften“ namentlich dann für zulässig zu erachten sein, wenn der
Bedarf an Mitteln zur Erfüllung „der anderen Zwecke der Stiftung“ sich nachhaltig
vermindert hat, oder wenn die fernere Erfüllung „der anderen Zwecke“ zumteil un-
möglich oder dem Staatswohl nachteilig geworden ist (arg. § 10 des Stiftungen-
gesetzes und § 87 des B. G.B.).
2. [Zuständigkeit für die Festsetzung.] Die landesh. Verordnung
vom 26. Juni 1892, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich
auf das Gesetz über den Elementarunterricht, hat (wie schon die Verordnung gleichen
Belreffs vom 2. April 1868) unterlassen, die Behörden zu bezeichnen, welchen in den
Fällen des § 59 E.U. G. die Festsetzung des Beitrags zum Lehrergehalt zustehen soll.
Als maßgebend für diese Zuständigkeit werden daher die allgemeinen Bestimmungen
anzusehen sein, nach welchen die Befugnis, über die Stiftungserträgnisse innerhalb
der Zwecke der Stiftung zu verfügen, sich richtet. Hiernach hat über Erhöhung oder
Herabsetzung des Beitrags zunächst der den betreffenden Fond verwaltende Ge-