Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

166 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
meinderat, Ortsverwaltungsrat, Stiftungsrat (§§ 14, 15, 16—19, 20—26 des 
Stiftungengesetzes; § 10 des Elementarunterrichtsgesetzes), bei Stiftungen, welche — 
wegen kirchlicher Natur der „anderen Zwecke“ — in kirchlicher Verwaltung sich 
befinden, der (katholische) Stiftungsrat, bezw. der (evangelische) Kirchen- 
gemeinderat zu beschließen. Beschlüsse, welche auf Erhöhnng des seit- 
herigen Beitrags lauten, bedürfen der Genehmigung der oberen Aufiichtsbehörde 
(Verwaltungshofs, Oberschulrats, Katholischen Oberstiftungsrates; arg. § 30 Ziffer 6 
des Stiftungengesetzes und § 17 Ziffer 6 der Anleitung zur Verwaltung und Rech- 
nungsführung 2c. 2c.; So Ziffer 12 der Dienstinstruktion für die katholischen 
Stiftungskommissionen vom 29. Mai 1863). Lehnt die örtliche Stiftungs- 
behörde cine beantragte Erhöhung ab, so kann im Weg der Beschwerde die Ent- 
scheidung der Aufsichtsbehörde erwirkt werden; gegen die Verfügungen der Auf- 
sichtsbehörde findet der geordnete Rekurs statt (8 10 der landesh. Verordnung 
vom 18. Mai 1870). 
3. [Gemischte Ortsstiftungen.] Ortsfonds der in § 59 des Ele- 
mentarnnterrichtsgesetzes bezeichneten Art sind gemischte im Sinne des § 4 des 
Stiftungengesetzes vom 5. Mai 1870, wenn die „anderen Zwecke“ der Stiftung als 
kirchliche — § 3 des letzteren Gesetzes — zu gelten haben. In diesem Falle 
greifen nicht allein die zur Regelung der Verteilung der Erträgnisse er- 
lassenen Bestimmungen des Elementarunterrichtsgesetzes Platz, sondern es kann gemäß 
§ 4 Absatz 2 des Stiftungengesetzes auch die Trennung der Stiftung selbst, 
d. i. die Ausscheidung eines Teiles vom Vermögensgrundstock der Stiftung verlangt- 
werden. Dieser Vermögensteil wäre nach Verhältuis der für Lehrergehalt zu ver- 
wendenden Quote des Ertrags zu berechnen und als ein „ausschließlich für Unter- 
haltung des Schullehrers bestimmter Ortsfonds“ (§5 58 des Elementarnnterrichts- 
gesetzes) der zur Verwaltung des örtlichen Schulvermögens berufenen Behörde zu 
gesonderter Verwaltung zu überweisen. 
4. [Entscheidung in Streitfällen.] Das Gesetz, betreffend die 
Verwaltungsrechtspflege (vom 14. Juni 1884 — neueste Fassung nach Bekannt- 
machung des Ministeriums des Innern vom 16. November 1899, Ges. und V.-Bl. 
1899 S. 543) bestimmt in § 3: 
Der Werwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter 
Instanz auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden: 
0. über Stiftungen betreffende Streitigkeiten nach Massgabe des 
5J 11 des Stiftungsgesetzes vom 5. Mai 1870. 
Nach der zum Vollzuge des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergangenen landesh. 
Verordnung vom 5. Angust 1884 (Ges. und V.-Bl. 1884 S. 369), hat die Entscheidung, 
gegen welche gemäß § 3 des genaunten Gesetzes Klage vor dem Verwaltungsgerichts- 
hof erhoben werden kann, zu erlassen: 
C. über Stiftungen betreffende Streitigkeiten: 
a. in den Fällen des § 11 Ziffer 1, 2, 3, 6 und 7 des Stiftungs- 
gesetzes vom 5. Mai 1870 das nach dem Zwecke der Stiftung zu- 
ständige Ministerium; 
b. in jenen des § 11 Ziffer 4 der Verwaltungshof und be- 
ziehungsweise der Oberschulrat, oder, sofern es sich um 
Stiftungen handelt, die unmittelbar einem Ministerium unter- 
stchen, dieses selbst.
	        
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