168 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
8 60.
(E. U. G. vom 8. März 1868, 8 64. Gesetz vom 18. Mai 1892, Artikel VI.)
Hat ein Ortsfond, der ursprünglich nicht ausdrücklich zugleich für
Unterhaltung der Lehrer gestiftet ist (88 58, 59), dennoch bis zum
28. August 1835 Lehrergehalte oder Beiträge hiezu (jedoch nicht bloß vor-
übergehende Unterstützungen) aus seinen Uberschüssen bezahlt, so kommen
dabei die Bestimmungen der §§ 58 und 59 ebenfalls zur Anwendung; jedoch
können hier die hinsichtlich der übrigen Stiftungszwecke Berechtigten, oder
ihre gesetzlichen Vertreter eine Minderung oder Aufhebung jener Beiträge
verlangen, sobald sie nachweisen, daß die vollkommene Erfüllung der nächsten
Stiftungszwecke gar keine oder keine so großen Ulberschüsse mehr übrig
lasse, also die Aufhebung oder Verminderung jener Beiträge zu Lehrer-
gehalten nötig mache.
1. [Eutscheidung in Streitfällen.] Die Stiftungen (Ortsfonds),
auf welche die Bestimmungen des jetzigen § 60 (§ 64 des 1868er) E.U.G. in An-
wendung kommen, sind überwiegend solche, die nach § 3 des Stiftungengesetzes vom
5. Mai 1870 als kirchliche zu gelten haben (namentlich „Kirchenfonds“", Meßnerei-
pfründen) und deshalb „unter gemeinsamer Leitung der Kirche und des Staates“
verwaltet werden (Gesetz vom 9. Oktober 1860, betreffend die rechtliche Stellung der
Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate, § 10). Bei der Neuregelung der Lehrer-
gehalte, welche zum Vollzuge des E.U. G. vom 8. März 1868 stattzufinden hatte, er-
gaben sich mehrfach Meinungsverschiedenheiten zwischen den Schulbehörden einerseits
und den Behörden für die Verwaltung des Kirchenvermögens andererseits über
Leistungen von Beiträgen zu Lehrergehalten aus Stiftungen (Fonds)h, die kirchlicher
Verwaltung unterstehen. Über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung der-
artiger Streitigkeiten, die weder im Gesetze über den Elementarnnterricht, noch
im Stiftungengesetz sich ausdrücklich beantwortet findet, waren in einzelnen
Fällen sich widersprechende Entscheidungen ergangen. Dies hatte zur Folge, daß
schon durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 9. Dezember 1872 (Ges.
und Verord.-Bl. 1872 S. 407) mit Gutheißen des Staatsministeriums bestimmt
wurde:
Die Streitigkeiten über das Vorhandensein, die Minderung und
Aufhebung der nach Ss 64 und 65 des Gesctzes vom 8. Mürz 1868
über den Elementarunterricht kirchlichen Orts- und Distriktsstiftungen
obliegenden Beitragspflicht zum Lehrergehalt, unterstehlen der Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Das Gesetz vom 14. Juni 1884, betreffend die Verwaltungsrechtspflege, hat
sodann den Verwal tungsgerichtshof für zuständig erklärt, in erster und
letzter Instanz zu erkennen auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
(& 3 Ziffer 8:
über das Vorhandensein, die Minderung, Aufhebung der den kircl-
lichen Orts- und Distriktestiftungen obliegenden Beitrag spflicht zu
Lehrergehalten.