Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

168 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
8 60. 
(E. U. G. vom 8. März 1868, 8 64. Gesetz vom 18. Mai 1892, Artikel VI.) 
Hat ein Ortsfond, der ursprünglich nicht ausdrücklich zugleich für 
Unterhaltung der Lehrer gestiftet ist (88 58, 59), dennoch bis zum 
28. August 1835 Lehrergehalte oder Beiträge hiezu (jedoch nicht bloß vor- 
übergehende Unterstützungen) aus seinen Uberschüssen bezahlt, so kommen 
dabei die Bestimmungen der §§ 58 und 59 ebenfalls zur Anwendung; jedoch 
können hier die hinsichtlich der übrigen Stiftungszwecke Berechtigten, oder 
ihre gesetzlichen Vertreter eine Minderung oder Aufhebung jener Beiträge 
verlangen, sobald sie nachweisen, daß die vollkommene Erfüllung der nächsten 
Stiftungszwecke gar keine oder keine so großen Ulberschüsse mehr übrig 
lasse, also die Aufhebung oder Verminderung jener Beiträge zu Lehrer- 
gehalten nötig mache. 
  
1. [Eutscheidung in Streitfällen.] Die Stiftungen (Ortsfonds), 
auf welche die Bestimmungen des jetzigen § 60 (§ 64 des 1868er) E.U.G. in An- 
wendung kommen, sind überwiegend solche, die nach § 3 des Stiftungengesetzes vom 
5. Mai 1870 als kirchliche zu gelten haben (namentlich „Kirchenfonds“", Meßnerei- 
pfründen) und deshalb „unter gemeinsamer Leitung der Kirche und des Staates“ 
verwaltet werden (Gesetz vom 9. Oktober 1860, betreffend die rechtliche Stellung der 
Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate, § 10). Bei der Neuregelung der Lehrer- 
gehalte, welche zum Vollzuge des E.U. G. vom 8. März 1868 stattzufinden hatte, er- 
gaben sich mehrfach Meinungsverschiedenheiten zwischen den Schulbehörden einerseits 
und den Behörden für die Verwaltung des Kirchenvermögens andererseits über 
Leistungen von Beiträgen zu Lehrergehalten aus Stiftungen (Fonds)h, die kirchlicher 
Verwaltung unterstehen. Über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung der- 
artiger Streitigkeiten, die weder im Gesetze über den Elementarnnterricht, noch 
im Stiftungengesetz sich ausdrücklich beantwortet findet, waren in einzelnen 
Fällen sich widersprechende Entscheidungen ergangen. Dies hatte zur Folge, daß 
schon durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 9. Dezember 1872 (Ges. 
und Verord.-Bl. 1872 S. 407) mit Gutheißen des Staatsministeriums bestimmt 
wurde: 
Die Streitigkeiten über das Vorhandensein, die Minderung und 
Aufhebung der nach Ss 64 und 65 des Gesctzes vom 8. Mürz 1868 
über den Elementarunterricht kirchlichen Orts- und Distriktsstiftungen 
obliegenden Beitragspflicht zum Lehrergehalt, unterstehlen der Ent- 
scheidung des Verwaltungsgerichtshofes. 
Das Gesetz vom 14. Juni 1884, betreffend die Verwaltungsrechtspflege, hat 
sodann den Verwal tungsgerichtshof für zuständig erklärt, in erster und 
letzter Instanz zu erkennen auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden 
(& 3 Ziffer 8: 
über das Vorhandensein, die Minderung, Aufhebung der den kircl- 
lichen Orts- und Distriktestiftungen obliegenden Beitrag spflicht zu 
Lehrergehalten.
	        
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