170 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
1. Als „Distrikts-(und Landes-) Stiftungen sind
alle nicht ansschliesslich nur dem Vorteile von Angehbörigen
oder Bewohnern einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden eines und des-
selben Amtsbezirks gewidmeten Stiftungen
anzuschen (Stiftungegesetz vom 5. Mai 1870, 8 32).
Die unmittelbare Verwaltung und die Verwaltungsaufsicht steht bezüglich der
Distriktsstiftungen dem Oberschulrat zu, soweit diese Stiftungen für Schulen
oder Unterrichtsstipendien bestimmt sind, bezüglich aller anderen hierher gehörigen
weltlichen) Stiftungen dem Verwaltungshof (landesh. V.O. vom 18. Mai
1870, § 4).
Die Verwaltung und die Rechunngsführung hinsichtlich der weltlichen.
Distrikts= (und Landes-) Stiftungen ist geordnet:
a. Für die unter Oberaufsicht des Ministeriums des Innern stehenden Stif-
tungen (regelmäßige Stiftungsbehörde: der Großh. Verwaltungshof) —
durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 21. März 1883 (Ges.=
u. V. Bl. 1883, S. 98; Schulv. Bl. 1883, S. 62);
b. für die unter Oberaufsicht des Unterrichtsministeriums stehenden Stiftungen.
(regelmäßige Stiftungsbehörde: der Oberschulrat) — durch Verordnung des.
Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 20. April 1883.
(Ges. u. V. Bl. 1883 S. 122; Schulv. Bl., 1883, S. 66).
Hinsichtlich der kirchlichen Distriktsstiftungen sind Stiftungsbehörden:
Für den katholischen Neligionsteil — der Katholische Ober-
stiftungsrat (landesh. V. O. vom 20. November 1861, betreffend die Ver-
waltung des kath. Kirchenvermögens, § 11 — Reg.Bl. 1861, S. 465);
für den evangcelischen Religionsteil — der Evangelische Ober-
kirchenrat (landesh. V.O. vom 28. Februar 1862, betreffend die Ver-
waltung des evangelischen Kirchenvermögens, § 2 — Reg. Bl. 1862, S. 87).
2. 8 18 des Volksschulgesetzes vom 28. August 1835 lautete:
Bei Distriktsstiftungen, aus welchen bereits Lehrergehalte oder Bei-
träge hiczu bezahlt werden, ist nach denselben Grundsätzen (§5 15—17)
auszuscheiden, wieriel davon künftig zu diesem Zweck zu verwenden ssi.
Was von diesem Betrag an eine bestimmte Schule schon vor dem
29. August 1818 und seither, ohne ausdrückliche Beschrünkung auf eine
bestimmte Zeit oder auf die Lebensdauer des Lehrers, und olne aus-
drücklichen Widerrufsvorbehalt bezahlt wurde, verbleibt derselben zum
voraus. Der Rest der nach ausschliesslichem Stiftungszweck oder nach
Masgabe der §8 15—17 für Schullehrergehalte zu verwendenden
Summe ist, wo nicht eine ausdrückliche Stiftungsvorschrift einen anderen.
Massstab an die Hand giebt, unter die berechtigten Orte nach Verhültnis.
des Bedürfnisses ihrer Volksschulen zu verteilen.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für neue Feststellungen (Erhöhung, Herab-
setzung), bezw. für Aufhebung der aus Distriktsstiftungen zu leistenden Beiträge zu
Lehrergehalten, sowie hinsichtlich der Entscheidung der solche Beiträge betreffenden
Streitigkeiten gelten dieselben Grundsätze, wie für Ortsstiftungen — weltliche: Zu-
sätze 2 und 4 zu § 59; kirchliche: Zusätze 1 und 2 zu § 60. Bei weltlichen Distrikts-
stistungen wird in der Regel die unmittelbar verwaltende Behörde (Verwaltungshof
Oberschulrat) zugleich diejenige sein, welche die der Klage vor dem Verwaltungs-