174 II. Gesetz über den Elementarnnterricht.
schehen hat, bestimmen die 88 63 bis 68 des E.U. G. eventuell die Vorschriften über
die Verwaltungsführung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen. Bei Gabholzbezug
wird die Gemeinde entweder das dem Schuldienst zugefallene Loos für die Gemeinde-
kasse verwerten, oder von der Abgabe eines Gabholzlooses für den Schuldienst in
Natur überhaupt Umgang nehmen können.
In welcher Weise aber auch mit den einem Volksschuldienste zustehenden
Bürgernutzungen seitens der Gemeinde verfahren werden möge — in jedem Falle
lommt der Wert derselben der Gemeinde in Anrechnung, falls diese etwa in der
Lage wäre, wegen minderer Leistungsfähigkeit staatliche Beihilfe für ihren Anteil am
Schulaufwand in Anspruch zu nehmen (E.1.G. 8§ 72 und ff., insbesondere § 73,a,
und § 74).
3. [Privatrechtliche Leistungen der Gemeinden.] In §5 58
des E.U.G. ist die Nede von „Leistungen, zu welchen Audere, auch die politische
Gemeinde, der Schule kraft einer rechtsgiltigen Dotation oder überhaupt privat-
rechtlich verpflichtet sind.“ Derartige Leistungen der Gemeinde selbst wären nach
§ 62 Absatz 1 für die Gemeindekasse zu vereinnahmen, könnten somit ungeleistet
i
bleiben, bezw. in der Gemeinderechnung als durchlaufende Posten behandelt werden.
Beiträge von Gemeinden, die vor dem 28. August 1835 zum Lehrergehalt
entrichtet wurden, können nicht schon aufgrund der bloßen Thatsache der Entrichtung
während eines bestimmten Zeitraums, sondern nur in dem Falle als Dotations-
einkünfte der Schulstelle erklärt werden, wenn ein privatrechtlicher Cnt-
stehungsgrund für eine desfallsige Verbindlichkeit der Gemeinde nachgewiesen werden
kann, was im Streitfalle selbstverständlich im Wege des Prozeßverfahrens vor den
bürgerlichen Gerichten zu geschehen hätte. Alle nicht auf Privatrechtstitel beruhenden
Leistungen der Gemeinden zu den Lehrergehalten sind durch das Volksschulgesetz vom
28. August 1835 unverbindlich geworden; an deren Stelle ist die öffentlich-rechtliche
Verpflichtung der Gemeinden zur libernahme des durch Dotationen nicht gedeckten
Teiles des Lehrergehalts getreten (5 28 des angef. Gesetzes). Die praktische Seite
der Frage, ob ein von einer Gemeinde früher zum Lehrergehalt entrichteter Beitrag
privatrechtlichen Ursprunges, oder ob derselbe in dem staatsrechtlichen Beitrag der
Gemeinde (E.U. G. von 1868 § 66) aufgegangen sei, wird jetzt lediglich noch in der
Wirkung sich äußern, welche die Beantwortung dieser Frage auf die Höhe der etwa
der betreffenden Gemeinde wegen minderer Leistungfähigkeit zukommenden Staats-
beihilfe ausüben kann (E. U. G. 88 72 ff.).
4. Unter dem Ausdruck „Lasten“ im ersten Absatz des § 62 sind, soweit es
sich um Grundstücke handelt, nicht nur die auf die letzteren katastrierten Steuern und
Umlagen, sondern überhaupt alle jene Ausgaben inbegriffen, für welche nach all-
gemeinen Rechtsnormen der Eigentümer aufzukommen hat, z. B. Kosten für Vermessung
der Grundstücke, für etwaiges Aufgebotsverfahren, Beiträge nach § 24 des Orts-
straßengesetzes 2c. 2c.
Vor dem 1. Mai 1892 hatte der Lehrer, für welchen die Benutzung landwirt-
schaftlicher Grundstücke einen Teil des Diensteinkommens ausmachte, nicht blos die
auf diesen Einkommensteil entfallende Einkommensteuer zu entrichten, sondern auch die
während seiner Anstellung als Dienstinhaber fällig werdende Grundsteuer —
Verordnung des Ministeriums der Finanzen vom 17. Februar 1885, den Vollzug des
Einkommensteuergesetzes betreffend, § 32 (Ges. und V. Bl., 1885, S. 58·59). Durch
Verordnung desselben Ministeriums vom 17. März 1893 (Ges. und V. Bl., 1893,
S. 37) wurde sodann § 32 der V.O. vom 17. Februar 1885 durch entsprechende