Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

174 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
schehen hat, bestimmen die 88 63 bis 68 des E.U. G. eventuell die Vorschriften über 
die Verwaltungsführung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen. Bei Gabholzbezug 
wird die Gemeinde entweder das dem Schuldienst zugefallene Loos für die Gemeinde- 
kasse verwerten, oder von der Abgabe eines Gabholzlooses für den Schuldienst in 
Natur überhaupt Umgang nehmen können. 
In welcher Weise aber auch mit den einem Volksschuldienste zustehenden 
Bürgernutzungen seitens der Gemeinde verfahren werden möge — in jedem Falle 
lommt der Wert derselben der Gemeinde in Anrechnung, falls diese etwa in der 
Lage wäre, wegen minderer Leistungsfähigkeit staatliche Beihilfe für ihren Anteil am 
Schulaufwand in Anspruch zu nehmen (E.1.G. 8§ 72 und ff., insbesondere § 73,a, 
und § 74). 
3. [Privatrechtliche Leistungen der Gemeinden.] In §5 58 
des E.U.G. ist die Nede von „Leistungen, zu welchen Audere, auch die politische 
Gemeinde, der Schule kraft einer rechtsgiltigen Dotation oder überhaupt privat- 
rechtlich verpflichtet sind.“ Derartige Leistungen der Gemeinde selbst wären nach 
§ 62 Absatz 1 für die Gemeindekasse zu vereinnahmen, könnten somit ungeleistet 
i 
bleiben, bezw. in der Gemeinderechnung als durchlaufende Posten behandelt werden. 
Beiträge von Gemeinden, die vor dem 28. August 1835 zum Lehrergehalt 
entrichtet wurden, können nicht schon aufgrund der bloßen Thatsache der Entrichtung 
während eines bestimmten Zeitraums, sondern nur in dem Falle als Dotations- 
einkünfte der Schulstelle erklärt werden, wenn ein privatrechtlicher Cnt- 
stehungsgrund für eine desfallsige Verbindlichkeit der Gemeinde nachgewiesen werden 
kann, was im Streitfalle selbstverständlich im Wege des Prozeßverfahrens vor den 
bürgerlichen Gerichten zu geschehen hätte. Alle nicht auf Privatrechtstitel beruhenden 
Leistungen der Gemeinden zu den Lehrergehalten sind durch das Volksschulgesetz vom 
28. August 1835 unverbindlich geworden; an deren Stelle ist die öffentlich-rechtliche 
Verpflichtung der Gemeinden zur libernahme des durch Dotationen nicht gedeckten 
Teiles des Lehrergehalts getreten (5 28 des angef. Gesetzes). Die praktische Seite 
der Frage, ob ein von einer Gemeinde früher zum Lehrergehalt entrichteter Beitrag 
privatrechtlichen Ursprunges, oder ob derselbe in dem staatsrechtlichen Beitrag der 
Gemeinde (E.U. G. von 1868 § 66) aufgegangen sei, wird jetzt lediglich noch in der 
Wirkung sich äußern, welche die Beantwortung dieser Frage auf die Höhe der etwa 
der betreffenden Gemeinde wegen minderer Leistungfähigkeit zukommenden Staats- 
beihilfe ausüben kann (E. U. G. 88 72 ff.). 
4. Unter dem Ausdruck „Lasten“ im ersten Absatz des § 62 sind, soweit es 
sich um Grundstücke handelt, nicht nur die auf die letzteren katastrierten Steuern und 
Umlagen, sondern überhaupt alle jene Ausgaben inbegriffen, für welche nach all- 
gemeinen Rechtsnormen der Eigentümer aufzukommen hat, z. B. Kosten für Vermessung 
der Grundstücke, für etwaiges Aufgebotsverfahren, Beiträge nach § 24 des Orts- 
straßengesetzes 2c. 2c. 
Vor dem 1. Mai 1892 hatte der Lehrer, für welchen die Benutzung landwirt- 
schaftlicher Grundstücke einen Teil des Diensteinkommens ausmachte, nicht blos die 
auf diesen Einkommensteil entfallende Einkommensteuer zu entrichten, sondern auch die 
während seiner Anstellung als Dienstinhaber fällig werdende Grundsteuer — 
Verordnung des Ministeriums der Finanzen vom 17. Februar 1885, den Vollzug des 
Einkommensteuergesetzes betreffend, § 32 (Ges. und V. Bl., 1885, S. 58·59). Durch 
Verordnung desselben Ministeriums vom 17. März 1893 (Ges. und V. Bl., 1893, 
S. 37) wurde sodann § 32 der V.O. vom 17. Februar 1885 durch entsprechende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.