Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für Volksschulen. 8 63. 177 
Sind in einer Gemeinde die Almenden vollstündig zum Genusse 
vel teilt, so hat der Lehrer bis zu dem erforderlichen Masse in die zunuchst 
in Erledigung kommenden Genussteile einzurücken. 
Der Regierungsentwurf für das 1868er E. U.G. wollte (§5 51 und §8 66 Abs. 1 
und 2) die auf die Ausstattung der Schuldienste mit landwirtschaftlichen Grund- 
sücken bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1858 in der Hauptsache 
unverändert beibehalten. Dem trat indessen die Kommission der II. Kammer ent- 
gegen, welche in ihrem Berichte ausführte: 
„Die Ausführung der Maßregel war für manche Gemeinde sehr lästig und 
süeß auch in andern auf großen Widerwillen. Vielfach zeigte sich auch, daß die 
Selbstbebanung eines Schulguts, ohne sich für die Wirtschaft des Lehrers als so 
vorkeilhaft zu erweisen, wie man erwartet hatte, seine eigentliche Aufgabe sehr be- 
einträchtige." 
„Nach diesen Erfahrungen und nachdem durch das vorliegende Gesetz in anderer 
Weise für die Besserstellung der Lehrer gesorgt werden soll, hält die Mehrheit der 
Kommission es nicht für angezeigt, auch fernerhin auf dem Verlangen zu bestehen, 
daß die Landschulstellen mit Liegenschaften ausgestattet werden sollen. Sie will damit 
an dem Zustand der Schuldotationen, wie er sich infolge des Gesetzes vom Jahr 
1858 gestaltet hat, nichts ändern, und dies auch ausdrücklich damit gewahrt wissen, 
daß in das Gesetz eine Bestimmung ausgenommen wird, wonach die Veräußerung der 
einer Schulstelle zur Benützung überwiesenen Liegenschaften nur mit Zustimmung des 
Lehrers und mit Genehmigung der Oberschulbehörde stattfinden darf. Wo aber das 
Gesetz vom Jahre 1858 noch nicht zum Vollzug gelangt ist, oder wo in Folge der 
kevorstehenden Trennung der Meßnereien von den Schulstellen die aus der Meßnerei- 
pfründe herrührende liegenschaftliche Ausstattung derselben in Wegfall kommt, soll 
es dabei sein Bewenden behalten, und nicht zu neuen Anschaffungen mehr geschritten 
werden.“ 
Entsprechend dem Antrage der Kommission erhielt sodann § 51 des E. U.G. 
rom 8. März 1868 die nachstehende Fassung: 
Wo die Benützung landwirtschaftlicher Grundstücke und der zur 
Bewirtschaftung derselben erforderlichen Gebünude einen Teil des festen 
Gehalts ausmacht, kann die Veräussecrung derselben nur mit Zustimmung 
des Lehrers und mit der Genehmigung der Oberschulbehörde stattiinden. 
Diese Bestimmung wiederholt dem Inhalt nach, in der Fassung etwas ver- 
vollständigt, § 63 des E.UU. G. vom 13. Mai 1892. Aus den folgenden 88 64—67 
ergeben sich indessen im Vergleich mit den Gesetzen von 1858 und 1868 nachstehende 
Abweichungen: 
a. Der Lehrer ist nicht mehr genötigt, die Beinutzungsgüter der Schul- 
stelle zur Nutzung — gegen Aufrechnung eines gesetzlich festgelegten Geld- 
wertes derselben am Gehalte — zu übernehmen; vielmehr steht ihm frei, 
diese Nutzung bezüglich aller solcher Güter oder eines Teiles derselben der 
Gemeinde bezw. einem anderen an derselben Schule angestellten Haupt- 
lehrer zu überlassen (§ 64 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 66, § 67 Abs. 2 d. G.). 
b. Während früher die Genußberechtigung des Lehrers an den Schulgütern für 
die rechtliche Beurteilung manche Unklarheiten bot, namentlich einer ver- 
schiedenen Auffassung Raum geben mochte, je nachdem die Grundstücke 
Eigentum des Schuldienstes sind, oder als Almendgut aufgrund der Ge- 
meindeorduung, oder als Almendgut oder als sonstiges Grundeigentum der 
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