Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

178 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Gemeinde aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1858 dem Schuldienste zu- 
gewiesen wurden, ist jetzt für alle Fälle die Nutzung des Lehrers an Schul- 
gütern als zivilrechtliches Pachtverhältnis gestaltet. — B. G.B. 
§§ 581 ff. Verpächter ist die Gemeinde (E.U. G. § 62 Absatz 1), Pächter 
der Lehrer. 
c. Damit in Zusammenhang ist für eine Veräußerung von eigenen Grundstücken 
des Schuldienstes oder für die Zurückziehung von Gemeinde-Grundstücken 
die Zustimmung des Lehrers jetzt nicht mehr verlangt. Hat der 
Lehrer die Grundstücke in Pacht, so stehen ihm für seine Person gegenüber 
einer etwaigen Veräußerung oder Zurückziehung die gesetzlichen Rechte des 
Pächters zu. (B.G.B. § 581 Abs. 2 verbunden mit § 571). Andernfalls 
liegt für ein Einspruchsrecht des Lehrers kein Grund vor, da die Interessen 
des Schuldienstes gegenüber der Gemeinde durch die Oberschulbehörde 
vertreten werden. 
g 64. 
Auf Verlangen des Hanptlehrers müssen diesem für die Dauer seiner 
Anstellung in der Gemeinde die in § 63 bezeichneten Liegenschaften ganz 
oder teilweise in Pacht gegeben werden, und zwar für einen drei Prozent 
der Grundsteueranschläge der landwirtschaftlichen Grundstücke nicht über- 
steigenden Pachtzins. Für die in diesem Falle dem Lehrer mit zu über- 
lassenden, zur Bewirtschaftung der Grundstücke bestimmten Gebäude — sofern 
solche vorhanden sind — darf ein besonderer Pachtzins nicht gefordert 
werden. 
Hausgärten von nicht mehr als fünf Ar Flächeninhalt gelten als Zu- 
behörde der Wohnung, deren Genuß der Inhaber der letzteren ohne besonderes 
Entgelt anzusprechen hat. 
Die Gemeinde kann verlangen, daß der ihr zukommende Pachtzins 
(Absatz 1) von der Staatskasse für Rechnung des Lehrers an die Gemeinde- 
kasse bezahlt beziehungsweise an den von letzterer zu leistenden Einzahlungen 
(F* 52) in Abrechnung gebracht werde. 
  
Zu 8§§ 64 bis 67: Verordnung, den Aufwand für die Volksschulen betreffend, 
vom 24. Februar 1894 (in Abschnitt IX), §§ 12 bis 16. 
1. Der Höchstbetrag des Pachtzinses (einen geringeren zu verlangen, 
ist der Gemeinde unbenommen) wurde auf „drei Prozent der Steueranschläge der 
landwirtschaftlichen Grundstücke“ (also mit Ausschluß des Häuser-Steuer-Anschlages 
der ctwa vorhandenen besonderen Wirtschaftsgebände — Stallung 2c. 2c.) festgesetzt 
im Anschluß an die Bestimmung im letzten Absatz von § 49 des E.U. G. vom 8. März 
1868, lautend: 
Die Aufrechnung des reinen Genusswertes der Beinützungsgüter an 
dem festen Gehalte der Lehrer erfolgt mit 3 Prozent ihrer nach dem 
Gesetze vom 7. Mai 1858 zu bestimmenden Steueranschläge.
	        
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