178 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Gemeinde aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1858 dem Schuldienste zu-
gewiesen wurden, ist jetzt für alle Fälle die Nutzung des Lehrers an Schul-
gütern als zivilrechtliches Pachtverhältnis gestaltet. — B. G.B.
§§ 581 ff. Verpächter ist die Gemeinde (E.U. G. § 62 Absatz 1), Pächter
der Lehrer.
c. Damit in Zusammenhang ist für eine Veräußerung von eigenen Grundstücken
des Schuldienstes oder für die Zurückziehung von Gemeinde-Grundstücken
die Zustimmung des Lehrers jetzt nicht mehr verlangt. Hat der
Lehrer die Grundstücke in Pacht, so stehen ihm für seine Person gegenüber
einer etwaigen Veräußerung oder Zurückziehung die gesetzlichen Rechte des
Pächters zu. (B.G.B. § 581 Abs. 2 verbunden mit § 571). Andernfalls
liegt für ein Einspruchsrecht des Lehrers kein Grund vor, da die Interessen
des Schuldienstes gegenüber der Gemeinde durch die Oberschulbehörde
vertreten werden.
g 64.
Auf Verlangen des Hanptlehrers müssen diesem für die Dauer seiner
Anstellung in der Gemeinde die in § 63 bezeichneten Liegenschaften ganz
oder teilweise in Pacht gegeben werden, und zwar für einen drei Prozent
der Grundsteueranschläge der landwirtschaftlichen Grundstücke nicht über-
steigenden Pachtzins. Für die in diesem Falle dem Lehrer mit zu über-
lassenden, zur Bewirtschaftung der Grundstücke bestimmten Gebäude — sofern
solche vorhanden sind — darf ein besonderer Pachtzins nicht gefordert
werden.
Hausgärten von nicht mehr als fünf Ar Flächeninhalt gelten als Zu-
behörde der Wohnung, deren Genuß der Inhaber der letzteren ohne besonderes
Entgelt anzusprechen hat.
Die Gemeinde kann verlangen, daß der ihr zukommende Pachtzins
(Absatz 1) von der Staatskasse für Rechnung des Lehrers an die Gemeinde-
kasse bezahlt beziehungsweise an den von letzterer zu leistenden Einzahlungen
(F* 52) in Abrechnung gebracht werde.
Zu 8§§ 64 bis 67: Verordnung, den Aufwand für die Volksschulen betreffend,
vom 24. Februar 1894 (in Abschnitt IX), §§ 12 bis 16.
1. Der Höchstbetrag des Pachtzinses (einen geringeren zu verlangen,
ist der Gemeinde unbenommen) wurde auf „drei Prozent der Steueranschläge der
landwirtschaftlichen Grundstücke“ (also mit Ausschluß des Häuser-Steuer-Anschlages
der ctwa vorhandenen besonderen Wirtschaftsgebände — Stallung 2c. 2c.) festgesetzt
im Anschluß an die Bestimmung im letzten Absatz von § 49 des E.U. G. vom 8. März
1868, lautend:
Die Aufrechnung des reinen Genusswertes der Beinützungsgüter an
dem festen Gehalte der Lehrer erfolgt mit 3 Prozent ihrer nach dem
Gesetze vom 7. Mai 1858 zu bestimmenden Steueranschläge.