Titel V. Aufwand für die Volksschulen 88 64, 65. 179
Diese nach dem Gesetz vom 7. Mai 1858 ermittelten Grundsteueranschläge
werden maßgebend bleiben müssen für den nach § 64 des E.U. G. von dem Lehrer
u zahlenden Pachtzins auch nach eingetretener Wirksamkeit eines Vermögenssteuer-
gesetzes, d. h. es wird eines neuen, den genannten § abändernden Gesetzes bedürfen,
wenn an die Stelle jener Grundsteneranschläge die nach den Vorschriften des (künf-
ligen) Vermögenssteuergesetzes ermittelten „Vermögenssteuerwerte“ der von dem
Lehrer gepachteten Schulgüter treten sollen. Dabei wird sich dann namentlich die
Frage aufwerfen, ob der Satz von drei Prozent aufrecht erhalten werden kann,
wenn — wie zu erwarten — die künftigen „Vermögenssteuerwerte“ der landwirt-
schaftlichen Grundstücke beträchtlich höher sich stellen, als die nach dem Gesetz vom
7. Mai 1858 festgesetzten Grundsteueranschläge.
2. [Hausgärten.] Vgl. Verordnung vom 5. März 1884, die Dienst-
wohnungen betreffend, § 4 und § 9 Absatz 2 und 3 (Zusatz 3 zu § 54 d. G. —
oben S. 156 ff.).
Die Vorschrift in sS 64 Abs. 2 des Gesetzes ist als Ausnahme von
der Regel mit Beschrünkung auf den durch den Wortlaut bezeichneten
Fall auszulegen. Sofern daher ein Hausgarten mehr als 5 Ar Flächen-
inhalt hätte, wäre der gesamte Garten, und nicht etwa blos der dieses
Mass übcrschreitende Teil desselben, als unter die Regel des § 64 Abs. 1
des Gesetzes fallend zu betrachten.
O. Sch.N., 20. Mai 1892, Nr. 8674.
§ 65.
In Ermangelung anderer Vereinbarung unter den Beteiligten beginnt
das Pachtverhältnis für einen in die Pachtberechtigung neu eintretenden
Hauptlehrer mit dem nächstfolgenden 24. Oktober und endigt mit dem auf
das Erlöschen der Berechtigung folgenden 23. Oktober. Im Falle des
Ablebens des Hauptlehrers dauert das Pachtverhältnis für Rechnung der
Erben noch bis zum nächstfolgenden 23. Oktober.
Der pachtberechtigte Lehrer darf die Schulgüter weder ganz noch teil-
weise in Afterpacht geben, muß vielmehr dieselben, wenn er die Selbstbewirt-
schaftung nicht fortsetzen will, der Gemeinde abtreten. Jedoch kann dies, in
Ermangelung anderer Vereinbarung, nur auf den 23. Oktober eines Jahres
nach vorausgegangener mindestens halbjähriger Kündigung geschehen.
Die Gemeinde kann die Auflösung des Pachtverhältnisses nur aus
Gründen fordern, welche nach dem bürgerlichten Rechte den Bestandgeber
zur Aufhebung eines Bestandes vor Beendigung der vertragsmäßigen Dauer
desselben berechtigen.
Der Hauptlehrer, welcher aus dem Pachtverhältnis durch eigene Kün-
digung oder durch Aufhebung desselben seitens der Gemeinde ausgeschieden
ist, kann eine Wiedereinsetzung nicht verlangen.
12#