Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 66, 67, 68. 181 
g 66. 
Bei Volksschulen mit mehreren Hauptlehrern steht die Ausübung der 
in 8 64 bezeichneten Berechtigung demjenigen zu, welcher am längsten in 
der Gemeinde als Hauptlehrer angestellt ist. 
Will dieser von der Berechtigung nicht Gebrauch machen, oder scheidet 
er gemäß § 65 letzter Absatz aus dem Pachtverhältnis aus, tritt an 
dessen Stelle der im Dienstalter als Hauptlehrer in derselben Gemeinde 
nächstfolgende. 
  
Die Bevorzugung der längeren Dienstzeit als Hauptlehrer in der Ge- 
meinde — nicht des höheren Dienstalters überhaupt — hinsichtlich der Berech- 
ligung zur pachtweisen Ubernahme der Beinutzungsgüter des Schuldienstes soll einem 
sonst möglicher weise nicht zu vermeidenden häufigen Wechsel in der Person des Ge- 
nußberechtigten vorbeugen. 
8 67. 
Wenn in einer Gemeinde mit mehreren Hauptlehrern Schulgüter (§ 63) 
in solchem Gesamtumfange vorhanden sind, daß daraus zwei oder mehr 
Lose von mindestens je 20 Ar Flächeninhalt zweckmäßig sich bilden lassen, 
kann die Ortsschulbehörde die Teilung in Lose beschließen. Der Beschluß 
der Ortsschulbehörde bedarf der Genehmigung der Oberschulbehörde nach vor- 
heriger Begutachtung durch den Bezirksrat. 
Hinsichtlich der einzelnen Lose finden sodann die 88 64, 65 und 66 
entsprechende Anwendung. 
  
Verordnung, betreffend den Aufwand für die Volksschulen, § 14. 
Die Vorschrift des § 67 bezweckt, an Schulen mit mehreren Lehrern beim Vor- 
handensein eines größeren Güterkomplexes eine entsprechende Zuteilung von Gütern 
an alle oder wenigstens an mehr als einen derselben zu ermöglichen, einerseits um 
die mit dem Gütergenuß verbundenen Vorteile unter die Lehrer an der betreffenden 
Schule möglichst gleichheitlich zu verteilen, andererseits um zu verhindern, daß ein 
Lehrer durch die Bewirtschaftung der Güter zu sehr in Anspruch genommen 
und dadurch von der gewissenhaften Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben abgezogen 
werde. 
8 68. 
Zur Aufbringung des nach der Zahl der Schulkinder sich richtenden 
Gemeindebeitrages (§ 52, 2) ist als „Schulgeld“ für jedes Kind, welches 
die Volksschule besucht, ein Vorausbeitrag von 3 Mark 20 Pfennig
	        
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