182 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
jährlich von dem zur Ernährung des Kindes Verpflichteten an die Gemeinde
zu entrichten.
Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die nämliche Volks-
schule, so ist nur für das erste der volle Betrag, für das zweite, dritte
und vierte dagegen nur die Hälfte und für die übrigen Kinder kein Schul-
geld zu zahlen.
1. Verfahren bei Erhebung des Schulgeldes: Verordnung,
betreffend den Aufwand für die Volksschulen (im Abschnitt IX), §§ 17 bis 20.
2. In § 53 des Gesetzes vom 8. März 1868 war der niederste Betrag des
Schulgeldes auf 1 fl. 12 kr. (2 Mk. 5 Pfg.), der höchste auf 2 fl. (3 Mk. 43 Pfg.),
in Städten mit mehr als 6000 Einwohnern auf 4 fl. (6 Mk. 86 Pfg.) für jedes die
Volksschule besuchende Kind bestimmt. Der dem Gesetze vom 19. Februar 1874 zu-
grunde liegende Regierungsentwurf hatte einen Mindestbetrag des Schulgeldes von
2 Mk. 60 Pfg. — neben Höchstbeträgen von 6 bezw. 8 Mk. — vorgeschlagen; in der
Begründung des Entwurfs war zu 8 53 bemerkt:
„Das Schulgeld ist in dem Gesetzentwurf beibehalten; aber es ist keines-
wegs beabsichtigt, durch die Erhöhung desselben dem Lehrer eine reichere Einnahme-
quelle zu eröffnen. Indem das Gesetz im Auschluß an die landrechtlichen Anschauungen
(Art. 203 des Landrechts) den Elementarunterricht gewissermaßen für ein notwendiges
Lebensbedürfnis erklärt und die Eltern verpflichtet, solchen ihren Kindern ebenso wie
Nahrung und Kleidung angedeihen zu lassen, ist zugleich ausgesprochen, daß die Kosten
für diesen Unterricht im Prinzip nicht von der Gesamtheit, sondern von dem Einzelnen
zu leisten sind. Das Schulgeld ist zwar nur ein schwacher Ausdruck dieses Prinzips,
aber es erinnert den Einzelnen an die Pflichten, wie an die Rechte, welche er der
Schule gegenüber hat. So klein indessen das Schulgeld auch ist, so kann es den,
ärmeren Mann doch dann unverhältnismäßig belasten, wenn er mehrere Kinder zu
gleicher Zeit in die Schule schickt. Im Anschlusse an eine in Mittel= und Nord-
deutschland durchweg übliche Erleichterung ist deshalb die Bestimmung in den Ge-
setzentwurf aufsgenommen, daß von mehreren Kindern einer und derselben Familie,
welche gleichzeitig die nämliche Volksschule besuchen, nur für das erste der volle Be-
trag, für das zweite, dritte und vierte dagegen nur die Hälfte des festgesetzen Schul-
geldes und für die übrigen Geschwister gar kein Schulgeld zu entrichten ist. Nach
den angestellten umfassenden Erhebungen verursacht diese Erleichterung einen Ausfall
an dem Schulgeldertrag von durchschnittlich 22% ; um diesen Betrag wäre also das
Schulgeld zu erhöhen.“
Die Kommission der Zweiten Kammer hielt jedoch eine mäßige Er-
höhung des geringsten Betrages des für ein Kind zu erhebenden Schulgeldes
nicht nur für zulässig, sondern selbst für geboten, „wenn ohne noch erheblich
weiter gehende Erhöhung der festen Gehalte und folgeweise größere Belastung der
Steuerpflichtigen eine einigermaßen ausreichende Verbesserung des Einkommens der
Volksschullehrer erzielt werden soll.“ Wenn das Schulgeld beibehalten werde, und
zwar nicht etwa nur als notwendiges übel, sondern als eine im Interesse des Unter-
richts wünschenswerte, den Erfolg des Unterrichts nicht beeinträchtigende, sondern fördernde
Einrichtung, so sei nicht einzusehen, warum jede Erhöhung desselben ängstlich ver-
mieden werden solle, während doch mit dem Sinken des Geldwertes ein auf dem
gleichen Satz stehen gebliebenes Schulgeld entsprechend kleiner geworden sei. Diese