Metadata: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

e) Von der 
Gewahrelei- 
stung über- 
haupt; 
624 Erster Theil. Eilfter Titel. 
§. 132. Hat der Käufer zur Zeit des abgeschlossenen Vertrages noch nicht gewußt, 
daß die Sache schon unterweges sei, so überkommt er Eigenthum und Gefahr erst von 
dem Zeitpunkte an, wo er die Art der Versendung erfährt, und solche ausdrücklich oder 
stillschweigend genehnugt. 
§S. 133. In allen Fällen (s. 129 — 1329 gilt es für eine stillschweigende Geneh- 
migung der von dem Verkäufer gewählten Art der Uebermachung, wenn der Käufer 
auf die erste davon erhaltene Nachricht, seine Mißbilligung derselben nicht mit der er- 
sten abgehenden Post erklärt hat 20). 
8. 134. Ist der Käufer in der Zwischenzeit von der nach §. 128 vollzogenen Ueber- 
gabe, bis zu dem Zeitpunkte, wo die Sache in seinem Wohnorte wirklich ankommt, in 
Konkurs versunken, so kann der Verkäufer die Sache, nach näherer Bestimmung der 
Konkursordnung, in Natur zurücknehmen 7). 
8. 135. r Verkäufer ist schuldig, dem Käufer die Sache so zu gewähren, daß 
dieser dieselbe bedungenermaßen "#) als sein Eigenthum besitzen, nutzen und darüber 
verfügen könne 3 87). 
— ——— 
86) Diese Bestimmung ist in Verbindung mit dem F§. 129 alrrfiusst Wenn nämlich in dem 
Vertrage und bei der Bestellung nichts über die Art der Uebermachung bestimnt, aber doch die Ueber- 
sendung der bestellten Waaren verlangt wird, indem der Besteller die Abbelung nicht übernomimen hat; 
so ist die Art der Uebermittelung dem Verkänfer stillschweigend überlassen. Giebt der Verkäufer und 
Versender darauf dem Besteller Rochricht von der gewählten Art der Uebermachung, so kann der Käu- 
fer dieselbe nicht mehr mißbilligen, vielmehr muß er gut heißen, was der Andere nach seinem Willen 
g#than hat: es kommt nichts mehr ans seine Genehmigung an. Erklärte er also auch auf die erste 
Nachricht seine Mißbilligung mit der Art des Transports, so müßte dies doch wirkungelos bleiben. 
Die Bestimmung kann daher nur den Fall betreffen, wenn die gewählte Art der lebermachung dem 
zu erkennen gegebenen Willen des Bestellers nicht entspricht. Außerdem kann das Stillschweigen auf 
die erste Nachricht nur als eine Bekräftigung der stillschweigenden Ueberlassung der Versendungsa#t 
angesehen werden. 
87) Vergl. Tit. 50, 85. 305 — 309 der Prozeßordnung und Konkursordnung vom 8. Mai 1855, 
§. 26. 
88) Was also als eine dem Anspruche eines Dritten ausgesetzte Sache verlauft wird, ist, wenn 
dieser Fall eintritt, nicht zu gewährleisten. Z. B. ist der Verkaufer eines, mit einem gesetzlichen oder 
vertragsmäßigen Vorkaufsrechte belasteten Guts, bei mangelnden kontraktlichen Bestimmungen, dem 
Käufer die Gewähr zu leisten nicht schuldig, wenn in Folge der Ausübung solchen Vorkaufsrechts das 
Gut dem Käufer entzogen wird. Pr. des Obertr. vom 28. Juni 1847 (Entsch. Bd. XV., S. 147). 
Vergl. §. 159 d. T. — (5. A.) Hatte der Käufer davon Kenmniß, daß die Ausüdung dieses Rechts 
dem Vorkaufsberechtigeen auf Grund des älteren Kaufvertrages seines Verkäusers, der dem Vorkaufs= 
berechtigten solchen verschwiegen, mit geringerem Kaufpreise zustebe, so hat der Verkäufer deswegen 
keine Gewähr zu leisten, d. h. das an ihn gezablte Plus des jüngeren Kaufpreises nicht zu erstatten, 
wenn der Vorkaufsberechtigte dem Käufer das Grundstück gegen Zahlung des geringeren Preises abfor- 
dert; der spätere Käufer soll also das Plus zum Vortheil seines Verkäufers, der doch das Grundstück 
an den Berechtigten für den geringeren Preis hätte herausgeben müssen, wenn diesem zur gehörigen Zeit 
Nachricht von dem älteren Kauf gegeben worden wärc, verlieren. So hat das Obertr. erkannt. Erk. 
vom 10. März 1865 **rl s. Rechtef. Bd. I.VIII. S. 185). Darnach würde denn auch der spätere 
Verkäufer, wenn ihm selbst, noch vor der Uebergabe, das Grundstück Seitens des Vorkaufsberechtigten 
abgefordert worden wäre und er also dasselbe seinem Abkäuser nicht häne Übergeben konnen, gleichwohl 
berechüigt gewesen sein, von diesem das noch nicht bezahlte höhere Kaufgeld ohne Gegenleistung einzu- 
sordern. Nach welchem Prinzip konnte das rechtlich möglich sein? Dieser spätere Verkauf ist ja ver- 
eitelt durch den auf Grund des vorhergegangenen bisher unangezeigten Kaufs ausgeübten Vorkauf 
Daraus folgt: 1. die Klage des Verkäufers auf Zaohlung des RNausgeldes ist erloschen, wenn das Vor- 
kaufsrecht vor der Uebergabe und Zahlung ausgelbt worden ist, weil dadurch das jüngere Kaufege- 
schäft gegenstandelos geworden; 2. das gezahlte Kaufgeld kann mit der condictio eine causa zurüclge- 
fordert werden, wenn das Vorkaufsrecht nach der Uebergabe ausgeübt wird, weil dadurch die causa 
wieder entfallen ist. Von einer Gewährleistung kann hier Überhaupt por nicht Rede sein, die Auffas- 
sung des Falles ist irrig und die ganze Ausführung geht sehl. Die Kenntiniß des Käusers, daß dem 
Vorkaufeberechtigten, wenn er werde wollen (wenn er dahingestellt sein läßt, weil es ganz un- 
gewiß ist), die Auslbung des Rechts auf Grund des vorigen Kanss zustehe, ist ganz unerdeblich, sie 
is für den verheimlicht habenden Verkäufer kein Grund, eas ohne Recht zu behalten. 
(4. A.) Der Verkäufer muß für einzelne, in dem Hypothekenbuche weder desondere vermerkte, noch 
 
	        
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