Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

10 J. Geschichtliche Einleitung. 
Gebiet der Verordnung und der Instruktion gehörig angesehen wird, folgende- 
Hauptbestimmungen: 
Kinder beiderlei Geschlechtes, deren Eltern, Anverwandte oder Vormünder 
eigene approbierte Hauslehrer zu halten nicht willens oder nicht vermögend 
sind, sollen sobald sie 6 volle Jahre alt sind in die Schule geschickt werden 
und solche solange unausgesetzt fortbesuchen, bis sic das sechszehnte Jahr 
vollkommen zurückgelegt haben (§ 35). Schulversäumnisse sollen an den 
Eltern und Vormündern mit Geldstrafen, welche für Schulbedürfnisse zu 
verwenden sind, geahndet werden (§§ 36—39). 
An allen Orten ohne Unterschied sollen nicht nur Winter-, sondern auch. 
Sommerschulen gehalten werden (8 40). 
In den niederen (sowohl Stadt= als Land-) Schulen soll gelehrt werden: 
Religion in Verbindung mit biblischer Geschichte und christlicher Sittenlehre, 
Lesen, Schön= und Rechtschreiben, deutsche Sprachlehre und Aufsätze, Nechnen 
(5 Spezies und einfache Regeldetri), Tonkunst und Höflichkeit (§§ 7—10). 
Zur unmittelbaren Aussicht über die Trivialschulen sind die Ortspfarrer, 
sodann die Stabhalter und Gerichtsmänner, letztere als „Schuldeputierte" 
berufen (§§ 58, 59); jährliche Schulvisitationen sollen von den Landdechanten 
und von den Bezirksbeamten („da doch am Ende der wesentliche Erfolg 
gegenwärtiger Verordnung von dem Nachdruck des weltlichen Armes abhängt"“) 
vorgenommen werden (§§ 60—65). 
Die Aufbringung der Gehalte für die Schullehrer wird als Obliegen- 
heit der Gemeinden erklärt (§ 26 Abs. 2); zur Erleichterung derselben be- 
willigte jedoch Fürstbischof August aus seinem Privatvermögen für seine- 
Lebenszeit (für den Ablebensfall sei zu gleichem Zweck ein eigenes Kapital 
bestimmt) einen jährlichen Beitrag von 500 fl., welcher in der Weise ver- 
teilt werden solle, daß die Gehalte der Lehrer 
a. in Ortschaften mit 80 Bürgern auf wenigstens 100 fl., 
b. mit 100 Bürgern auf wenigstens 125 fl. und 
c. mit mehr als 100 Bürgern auf wenigstens 150 fl. 
gebracht werden (§ 25). 
Sodann wird verordnet, daß in jenen Orten, wo Bürgergaben ausge- 
teilt zu werden pflegen, den Schulmeistern eine einfache Bürgergabe zugeteilt. 
und, wenn solche in Holz besteht, in einer Gemeindefrohnde frei an das 
Wohnhaus des Lehrers geführt werde (§ 260). 
V. Umfassende Schulordnungen wurden in der zweiten Hälste des acht- 
zehnten Jahrhunderts ferner erlassen: 
Für das Hochstift Würzburg: „Schulordnung für die niederen 
Stadt= und Landschulen nebst einem Anhang von der Schulzucht für die 
Lehrer.“ Verkündet durch Dekret des Fürstbischofs Adam Friedrich d. d. 
Würzburg, den 5. Jannar 1775.
	        
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