Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 8 73. 191
e. für Vergütungen, welche durch besondere, der Gemeinde freigestellte
unterrichtliche Veranstaltungen veranlaßt sind (E. U. G. 8 56,
Ziffer 5).
3. [„Umlagebedürfnis“.] Die Beschränkung auf den Fall des Vor-
kondenseins eines „Umlagebedürfnisses im Sinne des § 77“ war im § 67 des Ge-
seges vom S. März 1868 nicht ausgedrückt. Die Anderung bezw. Ergänzung geschah
durch das Gesetz vom 19. Februar 1874, um gegenüber früheren Versuchen der Aus-
legung in anderem Sinne außer Zweifel zu setzen, daß eine Gemeinde, welche ent-
weder überhaupt keine Umlagen erhebt oder doch solche zu erheben nicht nötig hätte,
wem die Bürgernutzungen, anstatt unter die Bürger verteilt, zur Bestreitung
der Gemeindebedürfnisse verwendet würden, keinen Anspruch auf Staatshilfe habe,
sollten auch ihre Lehrergehalte mehr als 0,14 vom Hundert ihres Stenerkapitals be-
tragen. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof den § 67 schon nach der
Fassung des Gesetzes vom 8. März 1868 ausgelegt; Zeitschrift 2c. 2c. 1870, S. 132
Das Erfordernis eines Umlagebedürfnisses im Sinne des §. 77 ist übrigens nicht so
zu verstehen, als habe eine Gemeinde, die nur für Aufbringung des Lehrergehaltes,
nicht auch noch für „sonstige“ Bedürfnisse, Umlagen zu erheben in der Lage ist, unter
keinen Umständen Anspruch auf einen Staatsbeitrag. Ein solcher kann vielmehr auf
Grund des § 73 beansprucht werden, wenn die Gemeinde — nur zur Aufbringung
des unter a, b und c dort bezeichneten Aufwandes — eine Umlage von mehr als
14 Pfg. von 100 Mk. Steuerkapital auch unter der Voraussetzung der Ein-
werfung des Bürgergenusses erheben müßte. M. d. JI., 10. Jannar
1878 Nr. 493.
Neuere Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes (5. Oktober 1893) s. Recht-
sprechung 2c. Teil II (1896), Nr. 189.
4. [„Re duziertes Steuerkapital“.] Der Erläuterungssatz, daß unter
dem Steuerkapital, aus welchem bei Zugrundlegung einer Umlage von 14 Pfennig
von hundert Mark der Höchstbetrag des der Gemeinde zur Last bleibenden Aufwandes
für Lehrergehalt 2c. (E.U. G. § 73, a, b, c) berechnet werden soll, das „soweit er-
forderlich, gesetzlich reduzierte“ Steuerkapital zu verstehen sei, ist durch das Gesetz
vom 7. Juni 1884 dem § 67 des früheren E.U.G. beigefügt worden. Veranlaßt
par diese Ergänzung durch das Gesetz vom 24. Februar 1879, die Aufbringung des
Gemeindeaufwandes betreffend (Ges. u. V. Bl., 1879, S. 71), durch welches § 75 der
(damaligen) Gemeindeordnung, besagend:
Was durch die Gemeindecinkünfte — — — nicht gedeckt ist, wird
nach dem Gemeindekataster auf das gesamte Gewerb-, Häuser-,
Güter- und Gefüllsteuerkapital umgelegt,
dahin (als § 80) geändert worden war, daß in die Umlegung des nicht anderweit
gedeckten Gemeindeaufwandes auch das Erwerb= und Kapitalrentenstener-
kapital einzubeziehen sei, diese letzteren Steuerkapitalien aber nach § 85 (neu) der
Gemeindcordnung in reduziertem Betrage, nämlich:
Die Erwerbsteuerpflichtigen der nach Artikel 1, B. des Erwerb-
ateuergesectzes Steuerpflichtigen mit 5/10, die Kapitalrentensteuerkapitalien.
mit /10 ihres vollen Betrages.
Abermalige Anderungen der Bestimmungen der Gemeindeordnung bezüglich der
Aufbringung des Gemeindeaufwandes erfolgten durch die Gesetze vom 2. Mai 18806
(Ges. und V. Bl., S. 199) und vom 23. Juni 1892 (Ges. u. V. Bl., 1892, S. 373).
Damit erhielten jene Bestimmungen diejenige Fassung, welche in § 73 des E.U.G.