Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

194 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Bei der Ermittelung des nach § 78 Elementarunterrichtsgesetzes von der Staats- 
kasse zu übernehmenden Anteils an dem Schulaufwand minder leistungsfähiger Ge- 
meinden, insbesondere bei der Berechnung des „Umlagebedürfnisses einer Gemeinde 
für ihre übrigen Ausgaben außer dem Schulaufwand" (§ 75), sind die Vorschriften 
der §8 85 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 der Gemeindcordnung in der Fassung der Ge- 
setze vom 2. Mai 1886 und vom 23. IJuni 1892 (Ges. u. V.O. Bl. 1886 Nr. XXIII 
und 1892 Nr. XX — f. Zusatz 4 zu § 73, S. 191 dieser Schrift) entsprechend anzu- 
wenden. Hiernach wäre, falls die nach § 75 berechnete Umlage den von den Kapital- 
rentensteuerkapitalien zu erhebenden Höchstbetrag der Umlage (29,8 Pfg. vom Hundert 
des gesetzlich reduzierten Stenerkapitals) übersteigt, an dem sonstigen ungedeckten Ge- 
meindeaufwand zunächst der aus der Umlage auf die Reutensteuerkapitalien sich er- 
gebende Betrag in Abzug zu bringen und die alsdann noch übrig bleibende Summe 
auf die übrigen Stenerkapitalien auszuschlagen. Der hierbei sich ergebende Umlagesatz 
wärc der Berechnung des Staatsbeitrags zu den Lehrergehalten zugrunde zu legen. 
O. Sch. N., 14. Jannar 1893, Nr. 1055. 
8 76. 
(Gesetz vom 7. Juni 1884, Artikel I — § 69. Gesetz vom 13. Mai 1892, 
Artikel VI.) 
Die Vorschriften der 88 73 und 75 finden auf die Städte mit mehr 
als 6000 Einwohnern, sowie auf solche Städte, welche sich der Städteord- 
nung unterstellt haben, keine Anwendung. 
Bei Gemeinden, welche nach ihren gewerblichen und sonstigen Verhält- 
nissen als dazu vermögend erkannt werden, kann die Umlage, bis zu deren 
Betrag die Gemeinde beizuziehen ist, um 1—3 Pfg. von 100 Mk. Steuer- 
kapital höher bestimmt werden, als sie nach dem vorhergehenden Paragraphen zu 
berechnen gewesen wäre. 
Im umgekehrten Falle, bei Gemeinden, die auf besonders niederer Stufe 
der Leistungsfähigkeit stehen, darf eine Ermäßigung des Umlagebetrages um 
1—3 Pfg. von 100 Mk. Steuerkapital verfügt werden. Diese Ermäßigung 
kann auch in Fällen des § 73 bewilligt werden. 
  
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1885: 
„Dic klagende Gemeinde verlangt, daß die gesetzliche Umlage zur Deckung des 
Aufwandes für die Volksschule um 2 Pfennig vom Hundert ermäßigt, der Staats- 
beitrag entsprechend erhöht werde. Dieses Verlangen ist als Rechtsanspruch nicht 
begründet. Wenn das Gesetz bestimmt, daß bei Gemeinden, welche auf besonders 
niederer Stufe der Leistungsfähigkeit stehen, eine Ermäßigung des nach den 88 67 
und 68 (jetzt §§ 73 und 75) desselben Gesetzes bemessenen Umlagebetrages um 1—3 
Pfg. von 100 Mk. Stenerkapital verfügt werden „dürfe“, so ist damit nicht ein klag- 
bares Recht der Gemeinden auf diese Ermäßigung geschaffen, vielmehr nur die Staats- 
behörde ermächtigt worden, je nach ihrem Ermessen die Umlage aus Gründen der 
Billigkeit um 1—3 Pfg. zu ermäßigen. Das bei einem solchen Spielraum unver-
	        
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