Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

198 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Auf Antrag der Gemeinde wird der von ihr und der von der Staats- 
kasse an jenem Aufwand zu tragende Anteil durch die zuständige Staats- 
behörde für jeweils eine Periode von zehn Jahren festgestellt. 
Die zehnjährigen Perioden sind für alle Gemeinden des Landes die 
gleichen, und zwar zusammenfallend mit der Periode, für welche nach § 52, 2 
dieses Gesetzes der dort bezeichnete Jahresbeitrag der Gemeinde an die Staats- 
kasse festgesetzt wird. 
  
1. „Zuständige Staatsbehörde " für die Feststellung nach E. U. G. § 78 
Abs. 2 ist die Oberschulbehör de (landesh. Verordnung vom 26. Juni 1892, 
§ 4, Abs. 1, c). Gegen deren Entscheidung kann binnen einer Notfrist von einem 
Monat vom Tage der Eröffnung der anzufechtenden Entscheidung an, Klage an den 
Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (E.U. G. § 149, Abs. 2, II, Ziffer 3; Gesetz, 
die Verwaltungsrechtspflege betreffend — Fassung nach der Bekanntmachung vom 
16. November 1899, Ges. und V. Bl., 1899, S. 513 — §3, Ziffer 4 a, § 41, 
Ziffer 1). 
Sofern die von der Oberschulbehörde verfügte Feststellung von den Anträgen 
der Gemeinde zum Nachteil der letzteren abweicht, kann dieselbe als Entscheidung 
im Sinne des § 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nur gelten, wenn nach Vor- 
schrift des § 6 der Verordnung vom 13. August 1884, die Staatsbeiträge zu den 
Gehalten der Volksschullehrer betreffend, dem antragstellenden Gemeinderat Gelegen- 
heit zur Erklärung über die beanstandeten Punkte gegeben war. Anderenfalls könnte 
die Verfügung der Oberschulbehörde nur als vorläufige Kundgebung in dem Sinne 
betrachtet werden, daß der antragstellende Gemeinderat berechtigt wäre, seine Außerung 
(§ 6 der V.O. vom 13. August 1884) als Einsprache gegen die (vorläufige) Fest- 
stellung nachträglich einzubringen. Erst die hierauf ergehende weitere Entschließung 
der Oberschulbehörde könnte sodann als diejenige Eutscheidung gelten, gegen 
welche die Notfrist für die Klage an den Verwaltungegerichtshof läuft. 
2. Die erste Periode, für welche nach Erlassung des Gesetzes vom 13. Mai 
1892 die in § 78 Abs. 2 bezeichneten Feststellungen zu erfolgen hatten, läuft vom 
1. Mai 1892 bis 1. Jannar 1902 (E.U.G. § 147, b); die nächste wird sonach die 
Zeit vom 1. Jannar 1892 bis (ausschließlich) 1. Jannar 1912 umfassen. 
§ 79. 
(Gesetz vom 7. Juni 1824, Artikel I — § 72, Absätze 3, 4, 6 und 7. Gesetz vom 
13. Mai 1892, Artikel VI.) 
Nach Ablauf der zehnjährigen Periode kann sowohl die Gemeinde, wie 
der Vertreter der Staatskasse eine Anderung beantragen. 
Dem neuen Erkenntnis wird der Durchschnitt der Gemeindeumlagen 
während der vorangegangenen zehnjährigen Periode und das jüngste Gemeinde- 
steuerkataster zugrunde gelegt. 
Als jüngstes Gemeindesteuerkataster ist dasjenige zu betrachten, nach 
welchem die Gemeindeumlagen für das Jahr, in dem Antrag auf Zu-
	        
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