Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 79, 80. 199
erkennung beziehungsweise Anderung eines Staatsbeitrages gestellt wird,
zur Erhebung gelangen.
Das neue Erkenntnis wirkt von dem Tage des gestellten Autrags
an. Derselbe kann in der zweiten Hälfte der neuen Periode nicht mehr
gestellt werden.
g 80.
Gesetz vom 7. Juni 1884. Artikel I — 8 73. Gesetz vom 13. Mai 1892,
Artikel VII.)
Wird im Verlauf einer zehnjährigen Periode die Zahl der Haupt= oder
Unterlehrer geändert (§§ 14, 15), die Schule mit einer anderen verbunden,
oder in zwei getrennte Schulen aufsgelöst, oder überhaupt eine neue Schule
errichtet, hat sich der Stand der nach §§5 58—62 der Gemeindekasse zu-
sließenden Einkünfte geändert, oder ist eine Aushilfe in der Erteilung des
Religionsunterrichtes angeordnet worden, so kann auch vor Ablauf von
zehn Jahren sowohl die Gemeinde wie der Vertreter der Staatskasse alsbald
eine neue Festsetzung der von der einen und von der anderen zu leistenden
Anteilsumme beantragen.
Bei dem Erkenntnis wird aber das nach den Ergebnissen der vorher-
gehenden zehnjährigen Periode festgestellte Umlagebedürfnis der Gemeinde
zugrunde gelegt.
1. [Anderung der Einwohnerzahl der Schulgemeinde.]
IZn § 73 des E.U. G. vom 8. März 1868 (hierin durch das Gesetz vom 7. Juni 1884,
nicht geändert) war unter den im Verlaufe einer zehnjährigen Periode eintretenden
Vorkommnissen, auf welche ein Antrag auf sofortige Neufestsetzung des Staats-
beitrags gegründet werden konnte, auch die Versetzung des Schuldienstes in
eine andere Klasse aufgeführt. Durch das Gesetz vom 13. Mai 1892 wurde
zwar die Einteilung der Schuldienste in Ortsklassen beseitigt und damit der Einfluß
der Einwohnerzahl der Schulgemeinde auf die Höhe der Lehrergehalte auf-
gehoben (geschichtliche Einleitung S. 58 ff.). Geblieben ist aber dieser Einfluß nun
in Ansehung der für Lehrergehalte von den Schulgemeinden an die Staatskasse
einzuzahlenden Jahresbeiträge — E. U.G. von 1892, § 52, Ziffer 1. Die Fest-
setzung dieser Jahresbeiträge auf eine zehnjährige Periode ist im Gesetze nicht vor-
gesehen, weshalb bei jeder die Höhe des Jahresbeitrages bceinflussenden Anderung
der Einwohnerzahl der Schulgemeinde eine Neufestsetzung derselben verlangt werden
kann (vgl. Zusatz 1 zu § 57 d. G. — S. 163 dieser Schrift). Dies ist bei der
Fassung, welche § 80 d. G. durch das Gesetz vom 13. Mai 1892 erhalten hat, offen-
bar nur übersehen, und es dürfte daher wohl die Ansicht sich verteidigen lassen, daß
außer den in § 80 ausdrücklich genannten Fällen eine „neue Festsetzung" auch ver-
langt werden kann, wenn im Verlaufe einer zehnjährigen Periode „der nach der § 52
Ziffer 1 von der Gemeinde an die Staatskasse einzuzahlende Jahresbeitrag wegen
Anderung der Einwohnerzahl erhöht oder vermindert wurde“.