Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

200 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Auch der Fall ist in 8 80 d. G. nicht erwähnt: wenn eine Staatsbeitrag für 
ihren Schulaufwand beziehende Gemeinde einer Stadt einverleibt wird, welche der 
Städteordnung untersteht. Die Wirkung wird zweifellos die sein, daß auf den Tag, 
an welchem die Eingemeindung wirksam wird, sowohl der Jahresbeitrag der Ge— 
meinde an die Staatskasse (§ 52 Ziffer 1) als der Staatsbeitrag (§ 78 Abs. 1) in 
Wegfall kommt — § 76 Abs. 1 und § 99 d. G. 
2. Für die Einbringung eines nach § 80 d. G. zulässigen Antrags auf außer- 
periodische Neuregulierung des Staatsbeitrags ist keine Frist bestimmt; der Antrag 
kann daher bis zum Schlusse der im Laufe befindlichen zehnjährigen Periode zu jeder 
Zeit, ohne Rücksicht darauf, wann die das Verlangen einer neuen Festsetzung be- 
gründende Anderung eingetreten ist, gestellt werden. In § 80 des Gesetzes ist ferner 
— abweichend von § 79 Absatz 4 — nicht gesagt, daß in den dort berührten Fällen 
das neue Erkennutnis erst vom Tage des gestellten Antrags an wirke. Der Natur 
der Sache nach muß deshalb angenommen werden, daß ohne Rücksicht auf die Zeit 
der Antragstellung der neuregulierte Staatsbeitrag von dem Zeitpunkt an zu leisten 
sei, mit welchem die Thatsache eingetreten, auf Grund deren außerhalb der in § 79 
bestimmten Regel eine neue Festsetzung des Staatsbeitrags verlangt werden kann. 
M. d. J., 4. November 1875, Nr. 16735. Ubrigens wird eine rückwirkende Kraft 
der neuen Festsetzung nur derjenigen Erhöhung oder Herabsetzung des Staatsbeitrags 
beigelegt werden können, welche die Folge einer der in § 80 d. G. be- 
zeichneten Anderungen ist. Uberhaupt werden bei neuen Festsetzungen, welche 
auf Grund des § 80 d. G. außerperiodisch stattfinden, die etwa außerdem noch seit 
der letzten Feststellung eingetretenen Anderungen — z. B. der Summe der umlage- 
pflichtigen Steuerkapitalien, des Schulgeldertrags, des Verhältnisses der Bevölkerung 
mehrerer eine gemeinschaftliche Schule unterhaltenden Gemeinden bezw. Orte — nicht 
mit berücksichtigt werden dürfen. 
81. 
Der Vollzug der nach §§ 78—80 getroffenen Festsetzungen geschieht in 
der Weise, daß die auf die Staatskasse fallende Summe an den Jahres- 
beiträgen, welche die Gemeinde nach § 52 dieses Gesetzes zur Staatskasse 
zu entrichten hat, in Aufrechnung kommt. 
Sollte die auf die Staatskasse fallende Summe größer sein, als die 
Summe der von der Gemeinde nach § 52 zu leistenden Jahresbeiträge, 
wäre der Überschuß von der Staatskasse an die Gemeindekasse in bar auszu- 
bezahlen. 
  
1. Für den nach § 78 Abs. 1 d. G. auf die Staatskasse fallenden Teil des 
Schulaufwandes einer „minder leistungsfähigen“ Gemeinde pflegt — der Kürze halber — 
auch jetzt noch der Ausdruck „Staatsbeitrag“ in Anwendung zu kommen, obwohl 
die Zahlung nicht mehr — wie vor dem 1. Mai 1892 — an die bis dahin dem 
Lehrer gegenüber zahlungspflichtige Gemeinde geschieht, sondern wegen Wettschlagung 
ganz unterbleibt, wenn der Staatsbeitrag nicht größer ist, als der nach § 52 d. G. 
von der Gemeinde an die Staatskasse zu zahlende Jahresbeitrag. Letzterer Fall wird
	        
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