202 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
unmittelbar an die betreffenden Lehrer aus der Gemeindekasse auszubezahlen. Sie
kommen daher in dem nach § 52 Ziffer 1 von der Gemeinde an die Staatskasse ein-
zuzahlenden und nach § 73, a der Berechnung des Staatsbeitrags zugrunde zu
legenden „Jahresbeitrag" nicht zum Vorschein, weshalb es einer ausdrücklichen Aus-
schließung solcher Zuschüsse im Gesetze vom 13. Mai 1892 nicht mehr bedurfte.
2. [Mehraufwand durch Unterhaltung „mehrerer“ Schulen.]
Vgl. Zusätze 6 und 7 zu § 6 (S. 81 dieser Schrift).
Wenn eine die Errichtung mehrerer Schulen in derselben Gemeinde anordnende
Verfügung der Staatsverwaltungsbehörde nicht erlassen wurde oder nicht mehr nach-
gewiesen werden kann, so ist gleichwohl für eine Gemeinde, in welcher thatsächlich
mehrere Schulen bestehen, durch den Vorbehalt, daß die Gemeinde „die Vereinigung
der Schulen verlangen kann“, das Erfordernis der Genehmigung des Oberschulrats
für die in der Vereinigung enthaltene Aufhebung einzelner Schulen — § 9 d. G.;
landesh. V. O. vom 26. Juni 1892, § 3, b — keineswegs beseitigt. Die Oberschul-
behörde muß aber, wenn sie Anstand nimmt, die von der Gemeinde beschlossene Schul-
vereinigung zu genehmigen, die Entscheidung der Staatsverwaltungsbehörde — des
Bezirksrats, landesh. V. O. vom 26. Juni 1892, § 7 — darüber veranlassen, ob die
Erhaltung der „verschiedenen Schulen“ ein „dringendes Bedürfuis“ sei. Wird letzteres
bejaht, ist das Verhältnis der Gemeinde zur Staatskasse das nämliche, wie wenn
die „verschiedenen Schulen" von Anfang an auf Anordnung der Staatsverwaltungs-
behörde bestanden hätten; im Verneinungsfalle dagegen steht es in der freien Wahl.
der Gemeinde, die verschiedenen Schulen ohne Rücksicht auf die von der Oberschul-
behörde gegen eine solche Maßregel etwa erhobenen Bedenken zu vereinigen oder
dieselben unter Annahme einer nach § 82 Abs. 2 d. G. beschränkten Haftbarkeit der-
Staatskasse getrennt fortbestehen zu lassen.
3. Die Mehraufwendungen für Volksschulen, welche § 82 des E. U.G. von der
Uberwälzung auf die Staatskasse ausschließt, sind freiwillige Leistungen der be-
treffenden Gemeinden insofern, als dieselben nicht auf gesetzlicher Nötigung beruhen.
Gleichwohl können diese Leistungen nicht als Freigebigkeit shandlungen im Sinne
der Gemeindeordnung (§ 56 a, Ziffer 4, und § 172 d, Ziffer 7) angesehen werden,
weil die bezüglichen Ausgaben nicht „außerhalb des Interessenkreises der Gemeinde
zugunsten einer anderen Persönlichkeit oder einer Gesamtheit von Persönlichkeiten“,
sondern im eigenen Interesse der Gemeinde gemacht werden. Wielandt, bad. Ge-
meindegesetzgebung, III. Auflage (1893) S. 156 — Zusatz 5 zu § 56 a der Ge-
meindeordnung.
Von der Uberwälzung auf die Staatskasse aber sind derartige freiwillige Mehr-
aufwendungen auch in dem Sinne ausgeschlossen, daß die bezüglichen Ausgaben bei
Ermittelung des „sonstigen Umlagebedürfnisses“ (E.U. G. § 77) von dem Gesamt-
umlagebedürfnis in Abzug zu bringen sind. In dem restierenden „sonstigen Umlage-
bedürfnis“ dürfen Ausgaben der angegebenen Art nicht enthalten sein, da sonst der-
freiwillige Schulaufwand mittelbar, nach § 75 des E.U.G., auf die Bemessung des
Staatsbeitrages erhöhend einwirken würde. Verw.-Ger.-H. 23. Oktober 1900,
Nr. 1077 (Badische Rechtspraxis, 1900, S. 329 und Zeitschrift 2c. 2c., 1901, S. 25).
8 83.
(E.U.G. vom 8. März 1868, 8 71. Gesetz vom 18. Mai 1892, Artikel VI.)
Wenn für mehrere Gemeinden, oder für Abteilungen einer Gemeinde
zusammen mit einer anderen ganzen Gemeinde oder Teilen derselben, eine