Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

204 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
aufgestellte Vermutung ist selbstverständlich im Einzelfalle Gegenbeweis zulässig. 
Vermöge besonderen Rechtstitels kann beispielsweise an der ganzen vorhandenen 
„Dotation“ oder an einzelnen Bestandteilen derselben eine einzelne der beteiligten Ge— 
meinden ausschließliches Genußrecht besitzen — so insbesondere, wenn die gemein— 
schaftliche Schule dadurch entstanden ist, daß mehrere Gemeinden, die früher jede ihre 
eigene Schule hatten, diese zu ein er Schnle vereinigten, und wenn für die eine (oder 
für jede) dieser früher getrennt bestandenen Schulen eine eigene Dotation vorhanden 
war. In solchen Fällen darf derjenige Betrag, welcher durch die einer einzelnen 
Gemeinde ausschließlich angehörenden Dotationsteile gedeckt wird, nicht zugunsten 
aller an der Schule beteiligten Gemeinde und Orte vorweg an der gesamten für den 
Lehrergehalt erforderlichen Summe in Abzug gebracht werden, sondern es ist zunächst 
die Verteilung nach § 83 Abs. 1 so vorzunehmen, wie wenn die fraglichen Dotations- 
teile nicht vorhanden wären, und der Ertrag der letzteren ist alsdann nur zur (voll- 
ständigen oder teilweisen) Deckung des Anteils der ausschließlich berechtigten Gemeinde 
aufzurechnen. M. d. J., 8. Februar 1878, Nr. 1964, und Zeitschrift für bad. Ver- 
waltung und Verwaltungsrechtspflege, 1878, S. 52. 
3. [Mitbenützung einer Schule ohne Schulgemeinschaft.] 
Eine Schulgemeinschaft mit den Wirkungen des § 83 E. U.G. kann nicht schon als 
vorhanden angenommen werden, wenn rein thatsächlich Kinder aus einer Gemeinde 
die in der anderen Gemeinde befindliche Volksschule besuchen. Vielmehr ist zur An- 
nahme einer Gemeinschaft erforderlich, daß dieser Besuch aufgrund einer bleibenden 
und von der Staatsverwaltung auerkannten Zugehörigkeit zur Schule stattfinde. 
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, I. Nr. 997, 998. 
Auch durch eine Anordnung nach § 7 Absatz 4 des E.U.G. wird zwischen den 
Bewohnern der abgesonderten Gemarkung einerseits und der Gemeinde, welcher die 
„Nachbarschule“ angehört, andererseits eine Schulgemeinschaft mit den Wirkungen des 
§ 83 nicht geschaffen. Die „für die Benutzung der Nachbarschule“ von dem Eigen- 
tümern der abgesonderten Gemarkung zu entrichtende Vergütung kann daher, je nach 
den thatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles, höher oder niedriger durch den Be- 
zirksrat bestimmt werden, als die Berechnung nach § 83 d. G. ergeben würde (vgl. 
Zusatz 1 — zu § 77 — S. 84 dieser Schrift). 
8 84. 
(E. U.G. vom 8. März 1868. 8 714. Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel VI.) 
In den Fällen des § 83 kommen hinsichtlich der auf die einzelnen 
Gemeinden (Ortsgemeinden) fallenden Anteile die Bestimmungen der §8 73 
bis 80 für jede Gemeinde (Ortsgemeinde) gesondert zur Anwendung. 
Die gegenüber der einzelnen Gemeinde (Ortsgemeinde) festgestellten 
Staatsbeiträge werden insgesamt an dem von der rechnungsführenden Ge- 
meinde (§ 83 Absatz 3) an die Staatskasse zu zahlenden Betrag in Auf- 
rechnung gebracht. 
8 85. 
Vereinbarungen unter den beteiligten Gemeinden über anderweite Ver— 
teilung des Aufwandes für eine gemeinschaftliche Schule (§ 83) haben gegen- 
über der Staatskasse keine rechtliche Wirkung.
	        
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