Titel V. 2. Von den Schulhäusern 2c. 2c. 88 85, 86. 205
Gemeinden, welche eine Elementarschule gemeinsam unterhalten, erfüllen eine
ihnen dem Staate (der Staatsverwaltung) gegenüber obliegende öffentlich-recht-
liche Verpflichtung, welche ihrem ganzen Umfang und Inhalt nach unmittelbar durch
das Elementarunterrichtsgesetz geregelt ist. Die dort getroffenen Bestimmungen durch
privates Ubereinkommen der Gemeinden unter sich zu ändern — wenuigstens mit
Wirksamkeit gegenüber der forderungsberechtigten Staatsverwaltung — ist rechtlich
unstatthaft, eine solche Anderung jedenfalls in öffentlich-rechtlicher Beziehung un-
wirksam. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1884 — s. Recht-
sprechung I. Nr. 999.
Ob eine derartige private Verabredung nicht etwa doch unter den Ge-
meinden selbst als privatrechtlich bindend zu erachten sei, hat auch das jetzige
Elementarunterrichtsgesetz unentschieden gelassen. Die Frage dürfte dahin zu be-
antworten sein, daß kein Teil dasjenige, was er der Vereinbarung zufolge etwa über
seine gesetzliche Verpflichtung hinaus geleistet hat, zurückfordern kann (Bürgerl. Ge-
setzbuch § 814), daß aber jeder Teil zu jeder Zeit die Negelung des Beitragsverhält-
nisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fordern kann, wenn der aus der
Vereinbarung hervorgegangene thatsächliche Zustand in irgend welcher Beziehung
jenen Bestimmungen nicht entspricht. Vgl. Annalen der bad. Gerichte, 1870, Nr. 21;
Zeischrift für bad. Verwaltung, 1869, S. 33 und 105; 1870, S. 16.
Zweiter Abschnitt.
Von den Schulhänsern und anderen örtlichen
Schulbedürfnissen.
In dem Elementarunterrichtsgesetz vom 8. März 1868 waren die „von den
Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen“ handelnden Vorschriften in
den §§ 80 bis 84 enthalten. Die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen
hatten nicht blos eine deutlichere Fassung, sondern auch eine Vervollständigung als
wünschenswert erwiesen. Diesem Bedürfnisse sollte durch die in den §§ 86 bis 91
des E. U. G. vom 13. Mai 1892 enthaltene Neuaufstellung jener Vorschriften ent-
sprochen werden. Inwiefern die jetzigen Bestimmungen inhaltlich von den früheren
abweichen, ist nachstehend bei den einzelnen Paragraphen angegeben.
g 86.
Für Volksschulbauten gelten folgende Grundsätze:
1. Jede Volksschule (Volksschulabteilung) soll in der Regel ein eigenes
Gebäude haben, welches nicht gleichzeitig anderen Zwecken, sofern diese die
Interessen der Schule zu beeinträchtigen geeignet sind, dienen soll.
2. Das Gebäude soll für jeden an der Schule ständig angestellten
Lehrer (§§ 14, 15) ein besonderes Schulzimmer enthalten.