206 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Die Schulzimmer sollen eine lichte Höhe von mindesteus 3,5 Meter
haben und die Grundfläche soll mit Rücksicht auf die im einzelnen Zimmer
regelmäßig und gleichzeitig zu unterrichtende Zahl von Schulkindern derart
bemessen sein, daß — den für Gänge und für Aufstellung von Ofen und
Schulgerätschaften erforderlichen Raum inbegriffen — auf jedes Schulkind
mindestens ein Quadratmeter Bodenfläche kommt.
Aus klimatischen Rücksichten kann ausnahmsweise die Zimmerhöhe bis
auf 3 Meter herabgesetzt werden, ohne daß dafür eine entsprechend größere
Bodenfläche zu fordern wäre.
3. Bezüglich der Lage des Platzes, Zuführung von Licht und Luft,
Heizungsanlagen, Beschaffung von Trinkwasser, Einrichtung von Bedürfnis-
anstalten, Anlegung von Abfallgruben ist den Anforderungen der Gesund-
heitspflege zu entsprechen.
4. Bei jeder Volksschule soll in thunlichster Nähe des Schulgebäudes
ein geeigneter Platz zur Vornahme von Turnübungen und zur Bewegung
der Kinder im Freien während der Zwischenstunden vorhanden sein.
1. Die Vorschrift in Ziffer 1 des § 86, daß das Volksschulgebäude in der Regel
„nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienen“" soll, richtet sich vorzugsweise
gegen die namentlich in Landgemeinden noch vielfach vorkommende Unterbringung
von Räumlichkeiten für die Gemeindeverwaltung (auch des Ortsarrestes) im Schul-
gebände. Diese soll bei Neubauten nur mit jeweiliger besonderer Genehmigung
der Oberschulbehörde zugelassen werden.
2. Außer den Lehrzimmern für jeden Haupt= und Unterlehrer (Ziffer 2 des § 86)
werden bei größeren Volksschulen, namentlich wenn dieselben als erweiterte ein-
gerichtet sind, noch besondere Räumlichkeiten für den Handarbeitsunterricht der Mädchen
oder auch für andere unterrichtliche Veranstoltungen (z. B. Zeichennnterricht) vielfach
nicht wohl zu entbehren sein. Ein staatlicher Zwang zur Beschaffung solcher weiterer
Räumlichkeiten wäre indessen nicht statthaft.
In dem E. U. G. vom 8. März 1868 war nach dem damaligen badischen Landes-
maß für Schulzimmer bestimmt:
a. die regelmäßige Höhe auf 12 Fuß (-— 3,6 Meter);
hb. die aus klimatischen Rücksichten zugelassene geringere Höhe auf 10 Fuß
(= 3 Meter);
c. der auf ein Schulkind zu rechnende Flächenraum auf 9 Onadratfuß
(0,81 Quadratmeter).
Durch das Gesetz vom 13. Mai 1892 ist das Maß für die lichte Höhe (a)
nach abwärks, jenes für die Bodenfläche (c) nach aufwärts abgerundet worden.
UÜbrigens ist auch eine auf 1 Quadratmeter für ein Schulkind bemessene Grund-
fläche nicht völlig ausreichend, wenn die Schulzimmer mit der zweckmäßigsten Art
von Schulbänken — zweisitzigen — ausgestattet werden sollen.