Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

208 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
8 89. 
Die Pflicht zur Beschaffung und Unterhaltung der Schulgebände liegt 
der Gemeinde (§ 6 dieses Gesetzes) ob. 
Die Gemeinde ist berechtigt, Leistungen, zu welchen Dritte für Schul- 
baulichkeiten privatrechtlich verpflichtet sind, sowie die für solche Baulichkeiten 
verwendbaren Mittel von Stiftungen für sich in Anspruch zu nehmen und 
dieselben zur Bestreitung des Bau= beziehungsweise Unterhaltungsaufwandes 
zu verwenden. 
Der in dieser Weise nicht gedeckte Aufwand ist von der Gemeinde nach 
denselben Regeln wie andere Gemeindebedürfnisse aufzubringen. 
Hinsichtlich der Gebäude für Volksschulen, welche mehreren Gemeinden 
(Ortsgemeinden) gemeinschaftlich sind, finden die Bestimmungen der §§ 83 
und 85 entsprechende Anwendung. 
  
1. Das E.U. G. vom 8. März 1868 (8 82) erklärte zur „Erbauung und An- 
schaffung des Schulhauses, sowie Unterhaltung desselben,“ die Gemeinde nur für 
verpflichtet, „soweit nicht ein privatrechtlicher Baupflichtiger vorhanden ist, und soweit 
sie nicht durch vorhandene hiezu bestimmte Fonds gedeckt werden“. Diese Bestimmung 
wurde schon vor Erlassung des Gesetzes vom 13. Mai 1892 in dem Sinne ver- 
standen und gehandhabt, daß der Staatsverwaltung gegenüber immer 
nur die (hilfsweise) öffentlich-rechtliche Baupflicht der Gemeinde inbetracht 
komme, daß somit überall, wo ein Eingreifen der Staatsverwaltung zur Herbei- 
führung des Neubaues, der Erweiterung, der Reparatur eines Schulhauses einzu- 
treten hat, dieses Eingreifen sich nur gegen die Schulgemeinde richten kann. Der 
Gemeinde ist dann überlassen, gegen einen etwa vorhandenen privatrechtlich Bau- 
pflichtigen ihren Rückgriff, oder zur Deckung der Kosten etwa verfügbare Mittel 
„hiezu bestimmter Fonds“ in Anspruch zu nehmen. In § 89 des jetzigen E. U.G. 
ist uunn — im Anschluß an die Bestimmung in § 62 Absatz 1 desselben Gesetzes — 
der vorstehend angegebene Sinn der früheren Gesetzesbestimmung deutlicher zum Aus- 
druck gebracht. Dem entsprechend ist in § 21 der Verordnung vom 14. November 
1898 (Schulhausbaulichkeiten) eine Entscheidung des Bezirksrats nur der Gemeinde 
gegenüber vorgesehen. Die Teilnahme eines anderen „Baupflichtigen"“ am Ver- 
fahren ist jedoch insofern offen gehalten, als derselbe — anstelle der Gemeinde — 
einen Bauplau für die auszuführende Baulichkeit aufstellen und dem Bezirksamt 
einreichen kann (§ 20 verbunden mit § 18 und § 22 der Verordnung). 
2. [Privatrechtliche Verpflichtungen für Schulbaulich- 
keiten.] 
I. „Leistungen Dritter“ für Schulbaulichkeiten können darin bestehen, daß der 
„Dritte“ entweder Baulichkeiten, die der Schulgemeinde kraft öffentlichen Rechts ob- 
liegen, anstelle dieser Gemeinde in Natur stellt (ein Schulhaus neu erbaut, ein Ge- 
bäude zur Verwendung als Schulhaus durch Ankauf 2c. bereitstellt, Umbauten oder 
Unterhaltungsarbeiten an dem vorhandenen Schulhaus ausführt), oder daß der 
„Dritte“ der Schulgemeinde die Mittel zur Bestreitung des Aufwandes für Aus-
	        
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