210 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Darüber aber, ob und in welcher Weise privatrechtliche Bauverpflichtungen,
namentlich für erstmals (nicht zum Ersatze für abgängige altvorhandene) zu be-
schaffende Schulgebände neu begründet werden können, enthält das Banuedikt
von 1808 ebensowenig Bestimmungen, wie das im Jahre 1810 inkraft getretene
Landrecht. Derartige Vorschriften sind daher auch nicht aus dem genannten Edikte
über den 1. Jannar 1900 hinaus als geltendes Recht erhalten geblieben (E.G. zum
B. G. B., Artikel 132).
Dagegen müßten — unter der Voraussetzung, daß eine Ablösung nicht statt-
gefunden hat — privatrechtliche Bauverpflichtungen, die das Gesetz vom 26. April
1808 als bereits bestehende anerkannt hat, für fortwirkend erachtet werden, ins-
besondere Bauverpflichtungen, mit denen eine Sache (z. B. ein Güterkomplex —
Standes= oder Grundherrschaft), oder ein Recht (z. B. ein Zehntrecht) zur Zeit der
Erlassung jenes Gesetzes bereits belastet war (E.G. zum B. G. B., Art. 184). An
Bauverpflichtungen dieser Art war bei Erlassung der Elementarnunterrichtsgesetze von
1868 (§ 82) und von 1892 vorzugsweise gedacht.
3. [Ablösbarkeit der privatrechtlichen Verpflichtungen
für Schulbaulichkeiten.]
Nur unter den (ohne Ausnahme längst abgelösten) früheren Zehntrechten
waren solche, die mit Verpflichtungen für Schulbaulichkeiten privatrechtlich belastet
waren. Banuverpflichtungen dieser Art sind zwar durch kein Gesetz als für sich ab-
lösbar erklärt worden; sie kamen aber gleichzeitig mit dem belasteten Zehntrecht zur
Ablösung, nachdem das Zehntablösungsgesetz vom 15. November 1833 bestimmt hatte,
daß für privatrechtliche, auf dem Zehnten haftende Lasten aus dem Ablösungskapital
entsprechende Vergütung zu leisten sei (§ 4). Vorschriften über Feststellung dieser
Vergütung (des reinen Geldwertes der Zehntlasten, insbesondere der Bauverpflich-
tungen), über Abzahlung der Vergütungssumme und über fernere Verwaltung der-
selben als (Bau-) Lastenablösungskapital waren in den §8 38 ff. desselben Gesetzes
enthalten.
Nicht berührt durch die Bestimmungen über die Ablösung der auf Zehnten
lastenden Schulhausbauverpflichtungen wurden die auf anderen Privatrechtstiteln be-
ruhenden Verpflichtungen dieser Art. Auch diese aber wurden für ablösbar erklärt
durch das Gesetz vom 20. Februar 1879, betreffend die Ablösung der auf
Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zum Bau und zur
Unterhaltung von Schulhäusern, sowie zur Anschaffung von Gegenständen
zum Schulgebrauch — enthalten und erläutert im Abschnitt IX dieser Schrift (den
Aufwand für die Volksschulen betreffend).
4. [Mittel von Stiftungen.] Stiftungen (Fonds), aus deren Vermögen
oder Erträgnissen Mittel für Schulbaulichkeiten eutnommen werden können, sofern
und soweit solches sowohl mit den für Stiftungen im allgemeinen als für die einzelne
Stiftung im besonderen geltende Vorschriften vereinbar ist, sind vorzugsweise ent-
standen aus den Ablösungskapitalien für vormalige privatrechtliche Bauverpflichtungen.
Zehntablösungsgesetz vom 15. November 1833, § 5 Ziffer 2 und 7; Gesetz vom 25.
Juli 1876, betreffend einige Anderungen des Zehntablösungsgesetzes, und Vollzugs-
verordnung zu letzterem Gesetze vom 20. September 1876, § 7 (Ges.= u. V.-O.--Bl.
1876, Nr. 41); Gesetz vom 20. Februar 1879, § 3.
Vgl. auch Zus. 9 und 10 zu § 10 d. G. — S. 95 ff. dieser Schrift.
5.[Aufbringung der Bankosten durch die Gemeinden.] Der
Aufwand für Verzinsung und Abtragung von Gemeindeschulden aus Schulhausbanten,