Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. 2. Von den Schnulhänsern ꝛc. ꝛc. 8 89. 211 
die vor dem 15. März 1868 bereits ausgeführt waren, wäre nach einer 
Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 5. März 1869 Nr. 275 nicht gemäß 
der Vorschrift in § 89 Abs. 3 (früher § 82 Abs. 2) des E. U.G., sondern noch nach den Be- 
stimmungen des Bauedikts vom 26. April 1808 (§ 26) aufzubringen — vgl. Zusatz 1 
zu § 77 d. G., S. 196 dieser Schrift. Die Wirkung hievon würde namentlich in 
folgenden Punkten sich äußern: 
a. Wenn die Gemcindeeinkünfte (§ 68 der Gemeindeordnung) ausreichend 
wären, um daraus ohne Erhebung von Umlagen auch die Verzinsung und 
Abzahlung der Schulhausbauschuld zu bestreiten, so müßte gleichwohl die 
Umlegung auf die beitragspflichtigen Steuerkapitalien der Gemarkung statt- 
sinden, und nur der auf die Ortsbürger fallende Teil der Umlage dürfte 
(mit Staatsgenehmigung) auf die Gemeindekasse übernommen, d. h. aus 
den Gemeindeeinkünften bestritten werden. 
b. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen über die Befreiung vom Beizug zur 
Gemeindebesteuerung (§ 81 der Gemeindeordnung) wären auf die Umlegung 
des Aufwandes für Verzinsung und Abzahlung der Schulhausbauschuld 
nicht in Anwendung zu bringen. 
6. Für zusammengesetzte Gemeinden kommen hinsichtlich der Be- 
streitung der Schulhausbaukosten neben den Bestimmungen der 88§ 83, 84, 85, 89 
Abs. 3 und 4 des E.U.G. insbesondere noch die 88 162, 163, 167, 169, 171, 171 a 
der Gemeindeordnung (Fassung nach dem Gesetze vom 11. Juli 1896, Ges. u. V. Bl. 
S. 177) inbetracht. Hiernach sind folgende Hauptfälle zu unterscheiden: 
I. Ein Nebenort hat eigenes Gemeindevermögen (Gem.-Ordnung § 163 
Abs. 2) und 
a. eine eigene Schule. In diesem Falle wird der Schulhausbauaufwand gleich 
jeder andern Ortsausgabe (Gem.-Ordn. § 171 a Absatz 2) behandelt und 
von dem Nebenort allein bestritten; 
b. keine eigene Schule. In diesem Falle ist der Schulhausbauaufwand eine 
Ausgabe der Gesamtgemeinde, und § 171 a Abs. 1 Gem.-Ord. kommt zur 
Anwendung. Das Verhältnis, in welchem die einzelnen Nebenorte zum 
Bau= und Unterhaltungsaufwand der Schule der Gesamtgemeinde beizu- 
tragen haben, bestimmt sich nach der Zahl ihrer zur Schule ge- 
hörigen Bevölkerung. 
II. Ein Nebenort hat kein eigenes Gemeindevermögen (und, damit zusammen- 
häugend, keine eigene Gemarkung). In diesem Falle wird der Nebenort, mag für 
ihn eine eigene Schule bestehen, oder nicht, hinsichtlich der Gemeindeausgaben, somit 
auch des Schulhausbauaufwandes, lediglich als Bestandteil einer einfachen Gemeinde 
behandelt; Gem.-Ordn. § 162. Vgl. Wielandt, bad. Gemeindegesetzgebung, III. Aus- 
gabe, S. 362. 
Bezüglich des Bauaufwandes für Volksschulen auf abgesonderten Ge- 
markungen, bezw. für Volksschulen, deren Mitbenützung für die schulpflichtigen 
Kinder der Bewohner einer abgesonderten Gemarkung eingeräumt ist, vgl. § 7 des 
E.U. G. und Zusätze hiezu (S. 83 dieser Schrift). 
7. [Eigentum an Schulhäusern.] Uber die Frage des Eigentumsrechts 
au Schulhäusern, je nachdem dieselben von der Gemeinde, oder von einem privat- 
rechtlich Baupflichtigen oder aus Stiftungsmitteln erbaut oder angeschafft sind, ferner 
über die rechtlichen Wirkungen der Aufhebung oder Vereinigung von Volksschulen in 
Beziehung auf die Schulhäuser vgl. die Abhandlung (von Renk)ö: „Uber das Eigen- 
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