Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

212 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
tum an Schulhäusern“, in Zeitschrift für Verwaltung 2c. 2c. Jahrg. 1870, S. 221 ff. 
und S. 233 ff., Jahrg. 1872 S. 45 ff.; Gesetz vom 20. Febr. 1879, § 10 und 
Zusatz 10 zu § 10 d. G. (S. 90). 
8 90. 
Im Staatsvoranschlag ist ein angemessener Betrag vorzusehen zur Ge- 
währung von Beihilfen aus der Staatskasse für bedürftige Gemeinden, welche 
Schulhäuser neu zu erbauen, oder an bereits bestehenden Schulgebäuden 
Bauvberänderungen erheblicheren Umfanges, die nicht als bloße Unterhaltungs- 
arbeiten sich darstellen, auszuführen haben. « 
Auf die Gewährung einer solchen Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. 
Erübrigungen aus dem betreffenden Etatsatz (Absatz 1) sind auf die 
nächste Budgetperiode übertragbar. 
  
1. Unterstützungen zu Schulbauten für bedürftige Gemeinden wurden 
schon vor 1892 aus den für „Staatsbeihilfen an Gemeinden“ jeweils im Finanz- 
gesetz bewilligten Mitteln durch das Ministerium des Innern in einzelnen Fällen 
gewährt. Das Gesetz vom 13. Mai 1892 hat sodann die Aussetzung eines besonderen 
Fonds für „Staatsbeihilfen an bedürftige Gemeinden zu Schulhausbauten“ vor- 
gesehen, damit die Unterrichtsverwaltung über den Stand der zu diesem Zwecke ver- 
fügbaren Mittel jederzeit einen Uberblick haben und bei ihren Entschließungen über 
Anforderung von Bauherstellungen darauf Rücksicht nehmen kann. Die erstmalige 
Bewilligung — im Staatsvoranschlag für die Budgetperiode 1894/1895 — erfolgte 
für eine Jahresfumme von 30 000 Mk.; später wurde der Fond auf 50 000 Mk. für 
das Jahr erhöht und erscheint mit diesem Bet rage auch in dem Staatsboranschlag. 
für die Jahre 1900/1901. Aus den für die beiden Budgetjahre 1898/1899 im 
ordentlichen Etat bewilligten 100 000 Mk. sind an 29 Gemeinden Beihilfen in Einzel- 
beträgen von 500 Mk. bis zu 12 000 Mk. gegeben worden. 
2. [Zuständigkeit zur Bewilligung.] Über die Gewährung staat- 
licher Beihilfen zu Schulhausbaulichkeiten bedürftiger Gemeinden beschließt das 
Unterrichtsministerium, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern 
— landesh. Verordnung vom 26. Juni 1892. § 5, Ziffer 2. Gesuche um solche Bei- 
hilfen sind bei den betreffenden Bezirksäm tern einzureichen. Das Bezirksamt 
hat das Gesuch unter Stellung eines eingehend zu begründenden Antrages zur 
weiteren Behandlung dem Oberschulrat vorzulegen. O. Sch.R., 25. Jannar 1894, 
Nr. 1570. 
91. 
(E. U. G. vom 8. März 1868, § 84. Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel VI.) 
Jede Volksschule ist nach Maßgabe der im Verordnungswege zu treffenden 
näheren Vorschriften mit den zur Einrichtung der Schulzimmer erforderlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.