Titel V. 2. Von den Schulhäusern 2c. 2c. § 91. 213
Gerätschaften und den der Aufgabe der Volksschule entsprechenden Lehr-
mitteln auszustatten, sowie auch sonst mit allem zu versehen, was zu ihrer
zweckdienlichen Benützung erforderlich ist.
Die Schulräume sind in einer den Bedürfnissen des Unterrichts ent-
sprechenden Weise mit Lüftungsvorrichtungen zu versehen, zu heizen, zu be-
leuchten, zu reinigen und in Stand zu halten.
Hinsichtlich der Bestreitung des Aufwandes für die vorbezeichneten, der
Gemeinde obliegenden Leistungen finden die Bestimmungen in § 89 ent-
sprechende Anwendung.
Für unbemittelte Kinder hat die Gemeinde des Schulortes die erforder-
lichen Lehrbücher, sowie sonstige Bedürfnisse, insbesondere auch das für den
Unterricht in den einfachsten weiblichen Handarbeiten nötige Rohmaterial zu
beschaffen.
1. Vollzugsvorschriften:
Schulordnung für die Volksschulen, vom 27. Februar 1894, 88§ 33—37 (in
Abschnitt V, 1.).
Verordnung vom 14. November 1898, die Schulhausbaulichkeiten betreffend,
&8 6, 8, 11 (in Abschnitt V, 2.).
2. Bezüglich der auf Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zur An-
schaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch, der Ablösbarkeit solcher Verpflichtungen
und der für derartige Anschaffungen verwendbaren Mittel aus Stiftungen (§ 89
Abs. 2 d. G.) vgl. die Zusätze 1—4 zu §8 89 (S. 208 ff.).
3. Die im vierten Absatz des § 91 der Gemeinde des Schulortes auf-
erlegte Verpflichtung zur Beschaffung der Schulbedürfnisse für unbemittelte
Kinder ist dahin zu verstehen, daß die Kosten der Beschaffung nur unter der Voraus-
setzung der Schulgemeinde ohne Ersatz zur Last bleiben, wenn diese Gemeinde zugleich
der Armenverband ist, welchem nach dem Unterstützungswohnsitzgesetz in Ansehung des
betreffenden Schulkindes die Unterstützungspflicht obliegt. Andernfalls wäre die Ge-
meinde des Schulortes berechtigt, von dem unterstützungspflichtigen Armenverband
Erstattung ihrer bezüglichen Auslagen zu fordern. Vgl. Zusätze zu § 5 d. G. — S. 77.
Die Ubernahme der Beschaffung der Schulbedürfnisse für alle die Volksschule
besuchenden Kinder (oder etwa nur für die Schüler und Schülerinnen der unteren
Jahrgäuge) seitens der Gemeinde des Schulortes — mit Verzicht auf Ersatz durch
die Eltern und deren Stellvertreter, bezw. durch den unterstützungspflichtigen Armen-
verband — wäre eine Freigebigkeitshandlung, welche den bezüglichen Bestimmungen
der Gemeindeordnung (§ 56 a, Ziffer 4, § 172 d, Ziffer 7) unterläge.