Sechster Titel.
Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte.
Welsche der Städteordnung unterstehen.
Erster Abschnitt.
Von den erweiterten Volksschulen.
J.
In dem Volksschulgesetz vom 28. August 1835 ist von „erweiterten“ Volks-
schulen zwar nirgends ausdrücklich die Rede; das Vorhandensein, bezw. die Möglich--
keit der Errichtung solcher Schulen ist aber im Gesetze unterstellt, indem dasselbe
(§ 30) bestimmte, daß „1die Anstellung einer größeren Anzahl von
Lehrern“, als nach dem Gesetze vorgeschrieben, geschehen könne, „wenn die vor-
handenen Fonds und Dotationen nach Deckung der gesetzlichen Gehalte dazu noch
hinreichen, oder wenn die Gemeinde freiwillig einen größeren Beitrag leistet, als zu
welchem sie gesetzlich verpflichtet ist.“" Die Anstellung einer das gesetzliche Gebot
übersteigenden Anzahl von Lehrern konnte nur den Zweck haben, entsprechend höhere,
das Maß des Gewöhnlichen überragende Leistungen der Schule zu erzielen, indem
deren reichlichere Ausstattung mit Lehrkräften eine Erweiterung der regelmäßigen
Unterrichtszeit — sei es innerhalb der Dauer des schulpflichtigen Alters (z. B. durch
Einrichtung ganztägigen, statt blos halbtägigen Unterrichts), sei es durch Ausdehnung
des Unterrichts über das schulpflichtige Alter hinaus — ermöglicht, oder gestattet,
den Unterricht dadurch wirksamer zu gestalten, daß die Zahl der von einem Lehrer
gleichzeitig zu unterrichtenden Kinder verringert, d. i. die Zahl der Schulklassen
vermehrt wird. '
In dieser Art erweiterte Volksschulen haben schon vor 1868 mehrfach im Groß-
herzogtum bestanden, wobei die Erweiterung entweder auf den ganzen Umfang der
Schule, oder nur auf einen Teil derselben (z. B. die späteren Jahrgänge) sich er-
streckte, oder auch besondere Abteilungen mit erweitertem Unterricht wahlfrei geboten
waren (z. B. für Mädchen unter der Benennung „Höhere Töchterschulen"). Nament-
lich in den größeren Städten hatte das Bedürfnis einer gesteigerten Schulbildung
auch bei demjenigen Teile der Einwohnerschaft, für welchen der Besuch einer Mittel-
schule (Gelehrtenschule, Höheren Bürgerschule) nicht inbetracht kommen konnte, zu er-
weiterten Volksschuleinrichtungen geführt.
So hat das Elementarunterrichtsgesetz vom 8. März 1868 durch die „von der
erweiterten Volksschule“ handelnden Bestimmungen (§ 102) — welche in der Haupt-