Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 1. Erweiterte Volksschulen. § 92. 217 
c. Erstmals im Staatsvoranschlag für die Jahre 1898 und 1899 waren Mittel 
(4000 Mk. für jedes der beiden Jahre) vorgesehen für „Zuschüsse an Ge- 
meinden zur Unterhaltung von Bürgerschulen". Im Staatsvboran- 
schlag für die Jahre 1900 und 1901 erscheint die Anforderung auf den 
Betrag von 10 800 Mk. für jedes der beiden Jahre erhöht. Die so unter- 
stützten „Bürgerschulen“ sind erweiterte Volksschulabteilungen, welche in 
einem in drei Klassen sich gliedernden vierjährigen Lehrgang Unterricht nach 
dem Lehrplan für die entsprechenden Jahreskurse der Realschulen erteilen. 
Näheres über diese — eine Art Mittelstellung zwischen Volksschule und 
Mittelschule („Höherer Schule") einnehmende — Gattung von Lehranstalten, 
deren Zahl im Großherzogtum während weniger Jahre bereits auf 10 
angewachsen ist, s. bei A. Joos, die Mittelschulen im Großherzogtum 
Baden, Karlsruhe und Tauberbischofsheim, 1898, Abschnitt „Bürgerschulen“, 
S. 365 ff. 
8 92. 
Den Gemeinden steht es frei, neben den durch dieses Gesetz gebotenen 
Volksschulen, oder statt derselben, erweiterte Volksschulen zu errichten, in 
welchen bei verlängerter Unterrichtszeit der Unterricht in den nach § 20 vor- 
geschriebenen Gegenständen weiter, als im Lehrplan für einfache Volksschulen 
geboten ist, verfolgt, oder noch auf andere zu einer vollständigeren Elementar- 
bildung gehörige Unterrichtsgegenstände erstreckt wird und an denen zu diesem 
Behufe Lehrer in größerer, als der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahl 
angestellt werden (§§ 14, 15 Absatz 3, 8 52 Ziffer 1 Absatz 2). 
Auch einzelne Klassen einer Volksschule können mit erweitertem Unter- 
richtsplan eingerichtet werden, sei es für alle schulpflichtigen Kinder, sei es 
neben entsprechenden Klassen mit einfachem Unterrichtsplan. Ebenso können 
besondere Abteilungen gebildet werden für einzelne Unterrichtsgegenstände 
(z. B. für Fremdsprachen, für Zeichnen). 
Das gegenwärtige Gesetz ist, vorbehaltlich der in den nachfolgenden 
Paragraphen enthaltenen besonderen Bestimmungen, auch auf erweiterte Volks- 
schulen anwendbar. 
  
Feststellung der Lehrpläne für erweiterte Volksschulen (Volksschulabteilungen): 
Ministerialverordnung vom 24. April 1869, betreffend den Lehrplan für die 
Volksschulen, §§ 19 und 68. 
Vollzugsinstruktion vom 7. Juni 1869, § 8. (Abschnitt VI dieser Schrift). 
Zu den Unterrichtsgegenständen, auf welche in erweiterten Volksschulen der 
unterricht erstreckt werden kann (§ 92, Abs. 1), oder für welchen besondere Abteilungen 
gebildel werden können (§ 92, Abs. 2), gehört jedenfalls auch die Stenographie. 
 
	        
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