Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

220 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
liegenheiten des ersten Hauptlehrers — kann im Einverständnis zwischen 
Gemeinde= und Oberschulbehörde auch in nicht etatmäßigem Dienstverhältnis 
oder nebenamtlich einem akademisch gebildeten oder für höheren Unterricht 
geprüften Lehrer übertragen werden. 
  
1. Akademisch gebildete Lehrer: 
Landesherrliche Verordnung vom 20. Mai 1889, betreffend die Vorbereitung 
zu dem öffentlichen Dienste eines wissenschaftlichen Lehrers an den Mittelschulen, mit 
Beilage: Ordnung der Prüfung für das höhere Lehramt an Mittelschulen. Ges. 
u. V. Bl., 1889, S. 71; Schulv.-Bl., 1889, S. 45. 
Prüfung zum Nachweis der Befähigung für höheren 
Unterricht: · 
Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 20. Mai 1881, betreffend die 
Prüfung und Anstellung der Reallehrer. Ges. u. V. Bl. 1881, S. 151; Schulv.Bl. 
1881, S. 78. (Abschnitt VIII: Lehramt an Volksschulen). 
2. [Höchstgehalt und Wohnungsgeld.] Nach dem durch Nachtrags- 
gesetz (zur Beamtengehaltsordnung) vom 9. Juli 1894 eingeführten, am 1. Jannar 
1895 in Wirksamkeit getretenen abgeänderten Gehaltstarif beträgt der Höchst- 
gehalt für 
Rektoren erweiterter Volksschulen (Abteilung D. Ord. Zahl 1): 
5000 Mark; 
Reallehrer an Mittelschulen (Gehaltsklasse II. Abteilung G. Ord.- 
Zahl 1): 3700 Marki 
das Wohnungsgeld — je nach der Ortsklasse — für 
Nektoren erweiterter Volksschulen (III. Dienstllasse): 620 Mk., 
410 Mk., 330 Mk., 250 Mk.; 
Reallehrer an Mittelschulen (V. Dienstklasse): 350 Mk., 260 Mk. 
200 Mk., 150 Mk. 
3. [BBestimmungen des Etatgesetzes.] Die Artikel 15, 16, 17 des 
Etatgesetzes — Gesetz vom 22. Mai 1882, betreffend den Staatsvoranschlag und die 
Verwaltung der Staatseinnahmen und -Ausgaben, geändert durch das Gesetz vom 
24. Juli 1888 und in der geänderten Fassung verkündet im Ges. und V. Bl. 1888, 
S. 518 ff. — haben, soweit hierher bezüglich, folgenden Wortlaut: 
Artikel 15. Hinsichtlich derjenigen Beamten, welche von der Re- 
gierung oder unter deren Mitwirkung — — — bei öffentlichen Lehr- 
anstalten — — — angestellt sind, ist dice Staatskasse zur Bestreitung des 
Diensteinkommens, der Ruhe-, Unterstützungs-, Sterbe- und Versorgungs- 
gehalte nur insoweit verpflichtet, als eine solche Verpflichtung aufgrund 
des Gesetzes oder des Staatsvoranschlags festgesetz3t oder übernommen 
ist. — — — 
Artikel 16. — — — Hinsichtlich der Lehrer und anderen Beamten 
an öffentlichen Lehranstalten, an deren Unterhaltung Gemeinden, Stif- 
tungen und sonstige Körperschaften nicht lediglich mit festen Beitrügen 
beteiligt sind, besteht eine solche Verpflichtung der Staatskasse LTzur Be- 
streitung der Ruhe- und Unterstützungsgehalte!] nur insoweit, als es
	        
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