Titel VI. 1. Erweiterte Volksschnlen. 88 94, 95. 221
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dureh eine aufgrund des Staatsvoranschlags getroffene Vereinbarung zu-
gesichert ist. — — —
Artikel 17. Zur Bestreitung der Versorgungsgehalte für Hinter-
bliebene der im ersten und zweiten Absatz von Artikel 16 bezeichneten
Beamten ist die Staatskasse (Beamtenwitwenkasse) vorbehaltlos ver-
pflichtet. — — —
Jedoch hat für diejenigen im zweiten Absatz von Artikel 16 ge-
nannten Beamten, welche im Dienste der betreffenden Anstalt ihre erste
etatmüssige Anstellung erhalten, ebenso für diejenigen jener Beamten,
welche bei einer solchen Anstalt aus dem aktiven Dienste endgiltig aus-
scheiden, die Anstaltskassc sowohl bei der Anstellung als beim Auss-
scheiden 30 Prozent des in diesem Zeitpunkt massgebenden Einkommens--
anschlags als einmaligen Zuschuss an die Beamtenwitwenkasse zu ent-
richten. — — —
Da hinsichtlich der Rektoren und Reallehrer an erweiterten Volksschulen die
Verpflichtung zur Zahlung der Aktiogehalte und der Sterbegehalte, sowie der Ruhe-
und Unterstützungsgehalte durch das Elementarunterrichtsgesetz (§ 94 Abs. 3) all-
gemein geregelt ist, hat die Forderung, daß die Gemeinde „die Bestimmungen in
Artikel 15—17 des Etatgesetzes vom 24. Juli 1888 für sich als bindend anerkennt“,
nur in Beziehung auf die im zweiten Absatz des Artikels 17 des Etatgesetzes ver-
langten 30 prozentigen Zuschüsse an die Beamtenwitwenkasse praktische Bedeutung.
4. [Leitung der Gesamtvolksschule.] Die Bestimmung im vierten
Absatz des § 94 soll der Gemeinde ermöglichen, durch Vereinigung der (besonderen)
Leitung der erweiterten Schulabteilung mit der sonst (E.U. G. § 17) dem „ersten“
Hauptlehrer zukommenden Leitung der gesamten Volksschule in einer Person eine
Ersparnis von 100 Mk. bezw. 200 Mk. für das Jahr (E. U. G. § 41) zu erzielen.
Der Gemeinde steht frei, davon Gebrauch zu machen, oder nicht, oder auch die Ver-
einigung, wenn sie zur Ausführung gebracht worden, nachträglich wieder aufzuheben.
Den Absatz 4 des § 94 nicht in Anwendung zu bringen, wird sich namentlich dann
empfehlen, wenn die Maßnahme zur Folge hätte, daß ältere, wohlerprobte Volks-
schulhauptlehrer einem an Lebens= und Dienstjahren mehr oder minder weit nach-
stehenden Lehramtspraktikanten oder Reallehrer unterstellt würden.
8 96.
In Gemeinden, welche erweiterte Volksschulen (§ 92) unterhalten und
zu dem von ihnen zu bestreitenden Aufwand für Volksschullehrergehalte eine
Staatsbeihilfe gemäß §§ 73—79 dieses Gesetzes nicht beziehen, steht der
Gemeindehörde das Recht des Vorschlages zu bei der Besetzung mindestens
so vieler Hauptlehrerstellen, als die Zahl der in der Gemeinde errichteten
Hauptlehrerstellen — die an der einfachen Schule oder in den nicht er-
weiterten Klassen verwendeten Hauptlehrer eingerechnet — größer ist, wie die
Zahl der Hauptlehrer, welche in der betreffenden Gemeinde für den Volks-
schulunterricht nach § 14 jedenfalls anzustellen wären.
Die Anstellung von Lehrern mit den Rechten und Bezügen der
„Nektoren erweiterter Volksschulen“ erfolgt durch landesherrliche Ent-