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II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Die nühere Feststellung des Lehrplanes erfolgt nach 8 68 der
Verordnung des Grossh. Ministeriums des Innern vom 24. April
1869, betreffend den Lehrplan für die Volksschulen.
8 4. Von den die höhere Töchterschule besuchenden Schülerinnen.
ist an die Gemeindekasse ein Schulgeld zu entrichten, das beträgt:
für die Schülerinnen der ersten Klasse jährlich 21 Mk.
:": „2 ? „ zweiten ;, 2„ 30 „
*½7 25 L „ dritten 55 » 42 „
Dasschbe wird in drei Teilbeträgen auf 1. Mai, 1. November und
1. Februar jeden Jahres erhoben.
Eine Ermässigung des Schulgeldes nach Massgabe der Vorschrift in
5 68 Abs. 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht soll bezüglich
der die höhere Töchterschule besuchenden Schülerinnen nicht eintreten.
Jedoch können Unvermögende durch die Aufsichtsbehörde (8 5)
ganz oder teilweise von der Bezahlung des Schulgeldes befreit werden.
5. Die örtliche Beanfsichtigung der Schule wird einer besonderen.
Kommission übertragen, welche die Benennung „Aufsichtsrat“ führt und
sich zusammensetzt aus
1. dem Bürgermeister der Gemeinde Durlach als Vorsitzenden,
den übrigen Mitglicdern der Ortsschulbchörde — § 10 E.U.G.
drei weiteren Mitgliedern — darunter ein Arzt — welche der Ge-
meinderat aus der Zahl der in den Gemeinderat wählbaren Ein-
wohner (einschliesslich der in §5 13 der Gemeindeordnung
bezeichneten Persönlichkeiten) auf die Dauer von 6 Jahren zu
wählen hat,
4. dem dienstältesten an der Anstalt etatmässig angestellten Lehrer.
6. Geänderte Fassung, gemüss Nachtrags vom
1 0./1 4. Juli 18979.]I Die gesamte Volksschule zu Durlach war in den
Schuljahren 1897/98 und 1898/99 von 1332 bezw. 1442 Schülern besucht;
der Schülerstand zu Beginn des Schuljahres 1899/1900 beträgt 15641.
Da ein Zurückgehen der Schülerzahl für die Kommenden Jahre nicht-
zu erwarten, viel eher eine weitere Vermehrung derselben in Aussicht.
stcht, wird seitens der Oberschulbehörde ein dauerndes Bedürfnis
nach Errichtung von 16 Lehrerstellen als vorliegend anerkannt. Von
diesen wären gemüss §§ 14 und 15 E.U.G. zwölf mit Hauptlehrern und
vier mit Unterlehrern zu besetzen. Thatsächlich werden errichtet zwölf
Hauptlehrer- und sechs Unterlehrerstellen.
Die Verteilung der Lehrkrüfte an die einzelnen Schulabteilungen.
bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
§ 7. Die an der höheren. Töchterschule angestellten Lehrer erhalten
zu den gesetzlich ihnen zukommenden Gehalten bezw. Vergütungen be-
sondere Dienstzulagen nicht.
Die Nietzinsentschädigung wird für den Hauptlehrer auf 350 Mkc.,
für die Hauptlehrerin auf 210 Mk. jährlich festgesctzt.
Die Belohnung der Nocbenlehrer soll, wenn dieselben wissenschaftlich
gebildet sind, nicht unter 60 Mk, andernfalls nicht unter 50 Mk. (für
die Wochenstunde jährlich betragen. - ·
Die Vergütung für die Erteilung des Unterrichts in weiblichen
Handarbeiten wird auf mindestens 20 Mk., jene für Erteilung des
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