Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 1. Erweiterte Volksschulen. §8 96, 97. 225 
Turnunterrichts auf mindestens 35 Mlc. 
für die Wochenstunde fest- 
gesectzt. 
3 S. Die unmittelbare Leitung der höheren Töchterschule — — — 
wird dem an dersclben als Nebenlehrer thätigen cvangelischen Stadt- 
pfarrer N. übertragen, der hiefür aus der Gemeindekasse eine Vergütung 
von 200 Mk. jährlich zu beziehen hat. 
5 9. L[Nachtrag vom 10./14. Juli 1899.) Die Besetzung sümtlicher 
Lehrerstellen an der Volksschule zu Durlach steht ausschliesslich dem 
Gr. Oberschulrat zu. — 
In den Satzungen vom 31. Juli- 1893 zu welcher Zeit die Zahl d t 
4. August « er Haupt— 
lehrerstellen (10) die nach der damaligen Schülerzahl (1183) gesetzlich vorgeschriebene 
Zahl (9) um eine Stelle übersticg, lautete der § 9: 
Der Gemeinde Durlach wird für die Dauer des Bestandes der in 
s 6 bezeichneten Verhältnisse bezüglich der Besetzung ein er Haupt- 
lehrerstelle das Vorschlagsrecht eingeräüumt, und zwar soll dieses Recht 
zustehen für den Fall der jedesmaligen Erledigung der Hauptlehrerstelle, 
welche dermalen die Hauptlehrerin N. inne hat. 
Zur Ausübung dieses Rechtes werden der Gemeinde Durlach jeweils 
die sämtlichen auf erfolgtes Ausschreiben der Stelle eingelangten Be- 
werbungen zugestellt werden. 
Die Oberschulbehörde wird, wenn sie Anstand nehmen sollte, die 
erledigte Stelle dem Vorschlag der Gemeindebehörde entsprechend zu be- 
sctzen, die letztere hievon verstündigen mit dem Anheimgeben, einen 
anderen Lehrer aus der Reihe der um die Stelle aufgetretenen Bewerber 
namhaft zu machen. 
Macht die Gemeinde hievon innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten, 
vom Tage des das Ausschreiben der Stelle enthaltenden Schulverordnungs- 
blatts an, keinen Gebrauch, geht für den betreffenden Besetzungsfall das 
Ernennungsrecht frei von jeder Beschrünkung auf die Oberschul- 
behörde über. 
§ 97. 
Anderung einzelner Bestimmungen der Satzungen, z. B. Vermehrung 
oder Verminderung der Lehrkräfte, kann bei eingetretenen Anderungen in den 
maßgebenden thatsächlichen Verhältnissen sowohl die Gemeinde als die Ober- 
schulbehörde fordern. 
Auch kann sowohl die Gemeinde als die staatliche Unterrichtsverwaltung 
die Satzungen jederzeit kündigen. Jedoch bleibt in jedem Falle die Gemeinde 
noch während eines Zeitraumes bis zu höchstens acht auf den Zeitpunkt der 
Kündigung folgenden Schuljahren an die in den gekündigten Satzungen 
übernommenen finanziellen Verpflichtungen der staatlichen Unterrichtsverwaltung 
gegenüber gebunden. 
Der letzteren liegt ob, während des vorbezeichneten Zeitraumes das 
Volksschulwesen der Gemeinde auf den Stand einer den gesetzlichen Mindest- 
sorderungen entsprechenden (einfachen) Volksschule überzuführen. 
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