Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 97. 229 
V. Den Städteordnungs-Städten soll die bisher thatsächlich geübte Mitwirkung 
bei der Besetzung sämtlicher Hauptlehrerstellen ihrer Volksschulen durch 
ausdrückliche Gesetzesbestimmung gesichert werden, und zwar nicht mehr in 
Form des Vorschlages (der Präsentation), sondern der Ernennung. Die 
letztere wäre nicht, wie bisher, von der Oberschulbehörde auf Vorschlag des 
Stadtrats auszusprechen, sondern durch den Stadtrat selbst, wobei jedoch 
dieser auf die Wahl solcher Lehrer beschränkt wäre, die nicht zuvor von der 
Oberschulbehörde für die zu besetzende Stelle abgelehnt worden sind. Die 
Umgestaltung des Präsentationsrechts in ein Ernennungsrecht würde materiell 
als eine Anderung kanm betrachtet werden können, da seither schon nach 
dem Grundsatze verfahren wurde, der Vorschlag einer präsentationsberechtigten 
Gemeindebehörde sei vonseiten der Staatsbehörde nur dann zu verwerfen, 
wenn der Vorgeschlagene für die zu besetzende Stelle überhaupt nicht tauglich, 
nicht auch, wenn nur ctwa die Staatsbehörde der Ansicht wäre, daß einem 
anderen Bewerber wegen größerer Tüchtigkeit oder aus anderen Gründen, 
— 
3. B. wegen höheren Dienstalters, der Vorzug gebühren würde. 
Der Vorschlag des Stadtrats war somit in seiner Wirkung mit einer 
von der Staatsbehörde nicht beanstandeten Ernennung gleichbedeutend. 
Hätte aber der Stadtrat, anstatt einen Lehrer zur Ernennung zu „präsen- 
tieren“, selbst dessen Ernennung auszusprechen, so würde damit deutlicher, 
als bei dem seitherigen Verfahren der Fall war, zum Ausdruck gebracht, 
daß für die getroffene Wahl und deren Folgen in erster Linie der Stadt- 
rat verantwortlich ist — sowohl gegenüber der Stadt selbst, als gegenüber 
den nicht zur Berücksichtigung gelangten Mitbewerbern. 
Den Gemeindebehörden in den Städten der Städteordnung eine Mit- 
wirkung bei Besetzung der Hauptlehrerstellen in so ausgedehnter Weise ein- 
zuräumen, rechtfertigt sich nach der Ansicht der Großherzoglichen Regierung 
vorzugsweise dadurch, daß einerseits diesen Gemeinden eine staatliche Bei- 
hilfe zur Aufbringung der (Aktiv-) Gehalte 2c. der Lehrer an ihren Volks- 
schulen in keiner Weise zuteil wird, andererseits aber die gesetzliche Aner- 
kennung einer von den Städten mit Nachdruck verfochtenen Berechtigung 
einen kräftigen Antrieb für dieselben enthalten dürfte, wie bisher, so auch 
künftig über das Maß des gesetzlich Gebotenen hinaus Leistungen für ihr 
Volksschulwesen freiwillig auf sich zu nehmen. 
c. Für die Städte der Stadteordnung soll die Bestellung cines eigenen Be- 
amten für die obere technische Leitung ihres gesamten Volksschulwesens, 
welche den anderen Gemeinden, sofern dieselben erweiterte Volksschulen unter- 
halten, freigestellt ist, zur gesetzlichen Obliegenheit erklärt werden.“ 
In dem über den Gesetzentwurf der Zweiten Kammer durch den Abgcordneten 
Dr. Wcygoldt erstatteten Kommissionsbericht ist (II. Kammer, Beilagenheft IV, 
S. 527) über zwei aus Lehrerkreisen laut gewordene Ausstellungen Nachstchendes 
enthalten: " 
„Seitens der in den Städten der Städteordnung angestellten Hauptlehrer ist 
in doppelter Hinsicht eine gewisse Unzufriedenheit mit den Bestimmungen des Ent- 
wurfes laut geworden. 
Zunächst hätten sie gerne gesehen, daß den Städten ein bestimmter Anfangs- 
und Endgehalt vorgeschrieben worden wäre. Die Kommission glaubt aber, daß 
gegenüber Gemeinden, die schon bisher aus eigener Entschließung weit über das
	        
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